Girokonto:Pauschale Gebühr für SMS-Tan ist unzulässig

Mobile TAN - Online-Banking

Um ihre Überweisung zu verifizieren, können sich Bankkunden die Tan-Nummer auch per SMS schicken lassen.

(Foto: dpa)
  • Kunden müssen nicht jede Gebühr für SMS-Tan akzeptieren, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
  • Wenn die Nummer aber tatsächlich für eine Transaktion genutzt wird, sind auch zusätzliche Kosten gerechtfertigt.
  • Die Verbraucherzentralen hatten gegen eine Kreissparkasse geklagt, die bei einem Onlinekonto zehn Cent extra pro Tan verlangt hatte.

Wer sich beim Onlinebanking seine Transaktionsnummer (Tan) per SMS zuschicken lässt, muss dafür nicht jedes Mal Gebühren zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XI ZR 260/15). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Extragebühren geklagt.

Der Verband ging stellvertretend gegen die hessische Kreissparkasse Groß-Gerau vor, die zusätzlich zu den Kontogebühren von zwei Euro pro Monat für ein Onlinekonto noch zehn Cent extra pro SMS-Tan verlangt hatte. Ein Argument der Verbraucherschützer: Ohne Tan-Nummer könne der Kunde überhaupt keine Überweisung durchführen, die zusätzliche Gebühr sei daher eine unangemessene Benachteiligung und müsste eigentlich inklusive sein.

Dieser Argumentation folgte der BGH in seiner Entscheidung nicht, blieb aber grundsätzlich seiner Linie bei den Bankgebühren: In der Vergangenheit war das Gericht hier mehrfach eingeschritten. So erklärte es zum Beispiel Entgelte für Konto-Überziehung, Barabhebung, Depotwechsel oder die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen für ungültig.

Kunden zahlen auch, wenn sie die Tan gar nicht verwenden

Die Sparkasse hatte darauf hingewiesen, dass den Kunden insgesamt fünf Wege zum sicheren Online-Banking zur Verfügung gestellt würden, darunter die klassische Nummernliste auf Papier oder ein Tan-Generator. Vier davon seien in der Kontogebühr enthalten, die fürs Online-Banking erhoben würden. Einzig der Service einer SMS-Tam sei zusätzlich kostenpflichtig - eine "besondere Zusatzleistung", um dem mobilen Menschen die Erledigung seiner Bankgeschäfte von unterwegs zu ermöglichen.

Das Gericht betonte zwar, grundsätzlich seien zusätzliche Gebühren in Ordnung - allerdings nur, wenn die Tan auch tatsächlich für eine Überweisung benötigt werde. Es störte sich deshalb vor allem an der Formulierung im Vertrag: "Jede SMS-Tan kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)", steht dort. Kunden müssten also nicht nur zahlen, wenn sie eine Überweisung tätigen - sondern auch, wenn sie die Tan für andere Kontoaktionen benötigen oder sie gar nicht verwenden, etwa wegen eines begründeten Betrugsverdachts, bei einem Fehler im Onlinebanking oder weil die Tan nach einiger Zeit abgelaufen ist. Ob die Klausel in dem konkreten Fall der Kreissparkasse Groß-Gerau auch tatsächlich so angewandt wurde, muss laut dem Urteil das Berufungsgericht klären.

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