Gewerbliche Nutzung:Arbeiten in der Mietwohnung

Will der Mieter zu Hause Geld verdienen, muss er den Vermieter fragen und für Ruhe sorgen.

Andrea Nasemann

Telearbeit heißt das Zauberwort in Unternehmen. Die Verlagerung des Arbeitsplatzes weg vom Betrieb in die vier Wände des Mitarbeiters spart dem Unternehmer Kosten. Ob der Vermieter allerdings die häusliche Berufstätigkeit erlauben muss oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Darf man die Wohnung beruflich nutzen, wenn man einen normalen Wohnraummietvertrag abgeschlossen hat?

Gewerbliche Nutzung: Strenges Gericht: Eine Tagesmutter darf nicht fünf Vierjährige einhüten.

Strenges Gericht: Eine Tagesmutter darf nicht fünf Vierjährige einhüten.

(Foto: Foto: Photodisc)

Vermieter muss gefragt werden

Im Prinzip dürfen die Räume überhaupt nicht gewerblich genutzt werden. Der Mieter sollte daher seinen Vermieter in jedem Fall um Erlaubnis fragen. Nur dann ist er auf der sicheren Seite.

Zustimmung

Ob dieser dann zustimmen muss oder nicht, hängt vor allem von der Art der Tätigkeit und der damit verbundenen Belästigung für die Mitmieter ab. Besteht keine Beeinträchtigung der Interessen anderer, muss er zustimmen. Verweigert er allerdings zu Recht seine Erlaubnis und hält sich der Mieter nicht an das Verbot, kann er dem Mieter wegen schuldhafter Vertragsverletzung kündigen.

Zulässig ist die Nutzung eines Raums der Wohnung als Arbeitszimmer. Werden also zum Beispiel nur am Abend oder am Wochenende Büroarbeiten erledigt, muss die Zustimmung erteilt werden.

Erlaubt ist auch eine Nutzung der Wohnung für wissenschaftliche, gutachtliche oder schriftstellerische Arbeiten. Auch als Maler oder Übersetzer darf man in der Mietwohnung tätig sein.

Steht der Mieter per Telefax und E-Mail mit dem Arbeitgeber in ständiger Verbindung, wird er damit niemanden stören. Das gilt auch für andere Tätigkeiten wie Heimarbeit.

Ablehnung

Wer die Wohnung allerdings intensiver für berufliche Zwecke nutzt und sie damit auch mehr abnutzt, muss mit einer Ablehnung des Vermieters rechnen.

Die Geister scheiden sich zum Beispiel dann, wenn ein Mieter in der Wohnung Musikunterricht geben möchte. Hier kann man schnell auf den Widerstand der Nachbarn und des Vermieters stoßen.

Der Vermieter wird die häusliche Berufstätigkeit auch ablehnen, wenn der Mieter Hilfskräfte beschäftigt, laute Maschinen braucht oder viel Kundenbesuch empfängt.

Tagesmutter

Eine Tagesmutter darf ihren Beruf grundsätzlich auch in einer Mietwohnung ausüben. Dabei müssen aber die räumlichen Verhältnisse und die Gegebenheiten vor Ort beachtet werden:

Bei einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern darf eine Mieterin mit einem eigenen vierjährigen Kind nicht mehr als drei fremde Kleinkinder betreuen, entschied das Landgericht Hamburg. Die Beaufsichtigung von fünf Kindern in einer vermieteten Wohnung sei dagegen nicht mehr vertragsgemäß, meinte das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. Juli 1992, 61 S 56/92).

Zumindest vorübergehende Störungen sind aber nicht automatisch ein Kündigungsgrund, vor allem wenn der Vermieter sich ausdrücklich mit der Tagesmutter-Tätigkeit seiner Mieterin einverstanden erklärt hat. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 92 C 546/02-34) kann ein Vermieter angesichts der erlaubten Nutzung nicht aufgrund kurzfristiger Störungen im Zusammenhang mit dem Holen und Bringen der Kinder den Mietvertrag kündigen. Beeinträchtigungen wie Parkprobleme vor dem Haus oder das kurzzeitige Verstellen des Treppenhauses mit Kinderwagen müssten hingenommen werden.

Höhere Miete

Auch wenn sich die Nachbarn nicht gestört fühlen, die Wohnung aber über Gebühr strapaziert wird, kann der Vermieter die Änderung des Mietvertrags und einen Zuschlag auf die Miete verlangen. Dieser orientiert sich an dem üblichen Gewerbemietniveau.

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