Mieter können ihre Wohnung ruhigen Gewissens in Rot oder Orange streichen. Denn das Gestalten der Wände in solchen Farbtönen ist keine Sachbeschädigung, sondern vielmehr Ausdruck der üblichen Nutzung einer Mietwohnung.
Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Landshut hervor, auf die der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist (Az.: 3 C 1594/07).
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Als ungewöhnlich sei dagegen das Streichen von Türen in Violett oder das Malern von Heizungsrohren in Türkis einzustufen, wie das Landgericht Berlin entschieden hat (Az.: 64 S 213/94).
So machen sich Mieter in solchen Fällen schadenersatzpflichtig, wenn sie bei Auszug die Wohnung nicht "neutral" zurückgeben, erläutert der Mieterbund. Denn müssen Mieter laut Mietvertrag bei Auszug renovieren, sind ungewöhnliche Anstriche und Tapezierungen zu unterlassen und Veränderungen rückgängig zu machen.
Umstritten ist aber nach Darstellung des Mieterbundes, ob Mieter in einer Wohnung mit ungewöhnlichem Anstrich nachbessern müssen, wenn sie laut Mietvertrag nicht renovieren müssten. Dazu gebe es Gerichtsurteile im Mieter-, aber auch im Vermietersinne.
(sueddeutsche.de/dpa/als)
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