Gesetzesvorschlag Bankeninsolvenzen:Nicht praxistauglich

Kein Anlass für Triumphgeheul: Justizministerin Zypries hat gemeinsam mit Finanzminister Steinbrück einen Gesetzesentwurf für Bankpleiten vorgelegt.

Claus Hulverscheidt

Für Karl-Theodor zu Guttenberg war der Mittwoch kein guter Tag. Während der Wirtschaftsminister vor dem Haushaltsausschuss des Bundestags erklären musste, warum er seinen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Insolvenzrechts für Banken von einer großen Anwaltskanzlei schreiben ließ, legten die Kabinettskollegen Brigitte Zypries und Peer Steinbrück keine zwei Kilometer entfernt ein Gegenmodell vor.

Steinbrück, AP

Peer Steinbrück und Brigitte Zypries legen ein Gegenmodell zum Gesetzentwurf von Steinbrück vor.

(Foto: Foto: AP)

Es ist Guttenbergs Konzept in zweierlei Hinsicht überlegen: Erstens steht der Gesetzesantrag juristisch betrachtet auf deutlich stabilerem Fundament - und externer Hilfe bei der Formulierung bedurfte es auch nicht.

Zu optimistisch

Kein Wunder also, dass die SPD-Wahlkämpfer Zypries und Steinbrück bei der Vorstellung ihres Modells die ein oder andere Spitze gegen den CSU-Shootingstar losließen. Zu Triumphgeheul aber haben auch sie keinen Anlass, denn es darf bezweifelt werden, dass ihr Konzept praxistauglicher ist als das des Kollegen.

Zypries und Steinbrück setzen darauf, dass der Vorstand eines Kreditinstituts oder die Bankenaufsicht Bafin die Gefahr einer Insolvenz frühzeitig erkennt und sofort Korrekturen einleitet. Es sind aber in der an Bankkonkursen wahrlich nicht armen jüngeren Finanzgeschichte kaum Fälle bekannt, in denen ein Firmenmanagement rechtzeitig das Ruder herumgerissen oder aber die Aufsicht von sich aus Alarm geschlagen hätte.

Die Beinahepleite der Münchner Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) etwa wäre auch mit dem Steinbrück/Zypries-Gesetz nicht verhindert worden. Und zahlen muss am Ende ohnehin der Staat. Das zeigt auch die ebenso erwartbare wie trotzdem erschreckende neue Milliardenspritze für die HRE. Es wird wohl nicht die letzte gewesen sein.

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