Wegweisendes Urteil für Bankkunden: Verwendet der Kontoinhaber beim Internet-Banking einen aktuellen Virenschutz, trägt das Kreditinstitut das Risiko.
Wer beim Online-Banking Computerbetrügern zum Opfer fällt, muss für den finanziellen Schaden nicht haften - sofern auf dem Rechner ein aktuelles Virenschutzprogramm installiert ist.
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Das geht aus einem noch unveröffentlichten Urteil des Amtsgerichts im baden-württembergischen Wiesloch hervor. Hält der Kunde die Sorgfaltspflichten eines "durchschnittlichen PC-Nutzers" ein, könne die Bank nicht das gesamte Risiko auf seine Kontoinhaber abwälzen, heißt es in dem Gerichtsentscheid, welcher der Süddeutschen Zeitung vorliegt (Az. 4C57/08). Die Bank trage dann das Fälschungsrisiko eines Überweisungsauftrages.
Da es keine höchstrichterlichen Entscheidungen zum Online-Banking gibt, wird jeweils der Einzelfall überprüft. Setzt sich die Argumentation des Wieslocher Richters durch, müssen Banken in ähnlichen Fällen künftig die Haftung übernehmen. In dem Rechtsstreit ging es um eine Überweisung von 4127 Euro. Diese war im vergangenen September ohne das Wissen des Kontoinhabers getätigt worden.
Firewall ist nicht Pflicht
Als Verwendungszweck wurde eine Zahlung für einen Kauf bei Ebay angegeben. Zwei Tage zuvor hatte die Ehefrau des Klägers, die auf das Konto zugreifen darf, vom Familiencomputer drei Überweisungen in Auftrag gegeben. Dabei sei die Transaktionsnummer (TAN), mit der die Überweisung bestätigt werden sollte, plötzlich verschwunden, und der Bildschirm sei daraufhin zweimal kurz schwarz geworden.
Im April gestand die Empfängerin des Geldes, die dem Bankkunden unbekannt ist, den Betrag bar abgehoben und mittels Western Union nach St.Petersburg weitergeleitet zu haben. Zudem konnte der Kunde mit einem Gutachten beweisen, ein aktuelles Virenschutzprogramm verwendet zu haben. Dennoch wollte die Bank die Überweisung nicht rückgängig machen und verwies darauf, Hinweise zur Sicherheit von Online-Banking ins Internet gestellt zu haben, die auch die Verwendung einer Firewall verlangen.
Dieses Argument wies der Richter zurück und verurteilte die Bank, den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen und die Anwaltskosten zu tragen. Empfehlungen und Hinweise auf der Homepage hätten keinen Vertragscharakter, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Kunde habe daher auch nicht die Pflicht, der Bank gegenüber die Verwendung einer Firewall nachzuweisen.
Zudem könne das Kreditinstitut von seinen Kunden auch kein "fachspezifisches IT-Hintergrundwissen" verlangen. Wenn die Bank dennoch solche Anforderungen an die Kunden stelle, dann "liegt es an ihr, das hierfür notwendige technische Know-how vorauszusetzen oder zu vermitteln", heißt es in dem Gerichtsentscheid. Viele Menschen würden "einen als sorglos zu bezeichnenden Umgang mit den Gefahren des Internet" pflegen.
Gesamtes Risiko nicht abwälzbar
Sie besäßen "kaum ein ernstzunehmendes Fachwissen, um Online-Banking zu betreiben". Trotzdem stellen Banken solchen Kunden Online-Banking zur Verfügung - das sei aber "letztlich die unternehmerische Entscheidung der Bank", die durch die Online-Abwicklung Personalkosten spare. Daher könne das Kreditinstitut auch nicht das gesamte Risiko auf seine Kontoinhaber abwälzen, heißt es in dem Urteil.
Verbraucherschützer begrüßen die Entscheidung des Wieslocher Amtsgerichtes. "Die Gerichte messen den Kundenrechten zunehmend einen höheren Stellenwert bei", sagt Peter Lischke, Referent für Finanzdienstleistungen bei der Berliner Verbraucherzentrale. Lischke warnt jedoch davor, das Urteil als Freibrief zu sehen.
"Man sollte sich als Kunde nicht leichtfertig hinter dem Wieslocher Urteil verstecken." Es handle sich um einen Einzelfall. Auch wenn die Sicherheitshinweise der Banken vielfach zu Lasten des Kunden gingen, müsse man sie befolgen. Eine Sprecherin des Bankenverbandes wollte das Urteil nicht kommentieren.
- Online-Banking Beleg? Das war einmal 27.05.2008
(SZ vom 05.07.2008/hgn)
Syrien