Jobs für Schüler und Studenten:Worauf Ferienjobber achten müssen

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Kellnern im Café, Eis verkaufen oder Babysitten: In den Sommerferien wollen viele Schüler und Studenten Geld dazuverdienen. Angebote gibt es derzeit reichlich und auch die Verdienstmöglichkeiten sind gut - solange man sich an die Regeln hält.

Malte Conradi

Wenn gar nichts mehr geht, müssen mal wieder die Jungen ran. Vielerorts in Deutschland sind die Auftragsbücher so voll, ist der Arbeitsmarkt so leer, dass manche Personalmanager den Sommer fürchten wie eine hochansteckende Grippewelle. Denn wenn die Mitarbeiter sich reihenweise in den Urlaub verabschieden, wird es für die Unternehmen schwierig, die Produktion aufrecht zu erhalten. Dann kommen die Studenten und die Schüler - die Ferienjobber.

Wie viele es genau sind, zählt niemand. Doch dass es immer mehr werden, bestätigen die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit aus eigener Erfahrung. "Die Nachfrage nach Ferienjobbern wächst, viele Firmen suchen Aushilfen und Urlaubsvertretungen", sagt eine Sprecherin. "Obwohl es eigentlich nicht zu unseren Aufgaben zählt, vermitteln wir solche Jobs gerne." Gute Aussichten also für Schüler und Studenten, in den Sommermonaten Geld zu verdienen. Jedenfalls solange sie die wichtigsten Punkte beachten. Ein Überblick.

Wer darf überhaupt jobben?

So ungern sie es vielleicht auch hören, bis zum 15. Lebensjahr gelten Schüler nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz als Kinder. Das erste eigene Geld darf zwar schon mit 13 Jahren verdient werden, doch müssen die Eltern dafür einwilligen. Einfache Arbeiten wie Zeitungen austragen, Nachhilfeunterricht oder Babysitten sind dann für bis zu zwei Stunden am Tag erlaubt - aber nur montags bis freitags zwischen acht und 18 Uhr.

Einen echten Vollzeitjob können sich nur Jugendliche suchen, aber auch für sie gelten Regeln: Höchstens vier Wochen pro Jahr dürfen sie Vollzeit arbeiten, das sind 20 Arbeitstage. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet das Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Akkordarbeit, sowie Jobs, bei denen die Jugendlichen Hitze, Kälte, Lärm, oder Strahlen ausgesetzt sein könnten. Der Sommerjob im Atomkraftwerk oder der Stahlschmelze fällt also flach.

An eine Grundregel des Lebens können Schüler und Studenten sich von ihrem ersten Ferienjob an gewöhnen: Wer arbeitet, unterliegt der Steuerpflicht. Einzige Ausnahme: Minijobs, für die es nicht mehr als 400 Euro im Monat gibt. Wer mehr verdient, braucht eine Lohnsteuerkarte. Der Steuerberaterverband empfiehlt angehenden Ferienjobbern dringend, darüber mit ihren Arbeitgebern zu sprechen. Weil die Finanzverwaltung die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren immer wieder verschiebt, gelten vorerst die alten Lohnsteuerkarten von 2010 weiter. Wer noch keine besitzt, kann eine vorläufige Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt kostenfrei beantragen.

Wie sieht es mit den Steuern aus?

Das ist die gute Nachricht: Ferienjobber können ihren Verdienst in der Regel brutto für netto einstreichen. Zwar werden in der üblichen Steuerklasse I ab einem Monatsverdienst von 900 Euro Steuern fällig. Doch erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurück - bis zu einem Jahreseinkommen von 8004 Euro komplett. Rechnet man noch die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro hinzu, bewegt man sich bereits in Einkommensbereichen, die kaum ein Ferienjobber erreicht.

Die schlechte Nachricht: Dafür müssen Schüler und Studenten Bekanntschaft mit der Steuererklärung machen. Schlecht läuft es für den, der sich vor Arbeitsbeginn nicht um die Besteuerung kümmert: Es kann ihm passieren, dass der Arbeitgeber pauschal 25 Prozent vom Lohn fürs Finanzamt abzieht. Das sei für Unternehmen oft der bequemste Weg, warnt der Steuerberaterverband. Auch mit einer späteren Steuererklärung gibt es das zu viel gezahlte Geld dann nicht mehr zurück.

Auch um Sozialversicherungsabgaben kommt der typische Ferienarbeiter herum. Fällig werden sie erst bei Jobs, die länger als 50 Arbeitstage oder zwei Monate dauern. Dabei ist egal, wie viel Geld es dafür gibt. Dasselbe gilt übrigens für freiwillige Praktika. Ob die Zeit an einem Stück oder übers Jahr verteilt gearbeitet wird, macht keinen Unterschied. Verschiedene Jobs im selben Jahr werden zusammengerechnet. Wer länger jobbt, muss zumindest Beiträge zur Rentenversicherung leisten.

Einzige Ausnahme auch hier: Minijobs unter 400 Euro im Monat, bei denen der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Besonders aufpassen sollten Jugendliche, die ihre letzten Ferien vor einer Berufsausbildung zum arbeiten nutzen. Schließt sich die Ausbildung direkt an den Ferienjob an, ist auch dieser in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Bei einer Überprüfung droht Nachzahlung.

Gibt es trotzdem Kindergeld?

Bei der Frage, ob Eltern Kindergeld bekommen, obwohl ihre volljährigen Kinder selbst verdienen, sollte alles einfacher werden. Seit Beginn dieses Jahres gilt die Verdienstgrenze von 8004 Euro im Jahr nicht mehr. Dafür ist nun der Umfang der Arbeit entscheidend. Und der ist nicht ganz einfach zu berechnen: Wer außerhalb einer Berufsausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, verliert den Kindergeldanspruch.

Für zwei Monate im Jahr allerdings dürfe diese Grenze überschritten werden - zum Beispiel in den Sommerferien, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Die 20-Stunden-Regel muss nur im Jahresdurchschnitt eingehalten werden. Diese Berechnung braucht nur vorzunehmen, wer schon eine Berufsausbildung oder ein erstes Studium hinter sich hat. Für Schüler gilt die 20-Stunden-Grenze also noch nicht.

© SZ vom 27.06.2012 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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