Geld vom Finanzamt:Neue Chancen auf Steuerersparnis beim Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Zu Hause arbeiten, das wünschen sich viele. Nicht immer spielt das Finanzamt dabei mit.

(Foto: iStockphoto)

Bisher erkennt der Fiskus häusliche Arbeitszimmer nur selten an. Und eine Arbeitsecke schon gar nicht. Doch das könnte sich grundlegend ändern. Und womöglich profitieren künftig auch jene, die zu Hause nur Schreibkram für die Firma erledigen.

Von Berrit Gräber

Wer sein Büro daheim bei der Steuer absetzen will, kann jetzt auf neue Spielräume setzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird dieses Jahr noch entscheiden, ob auch eine Arbeitsecke einen Steuervorteil bringt. Noch bedeutsamer dürfte sein, ob die höchsten Finanzrichter eine Aufteilung der Kosten fürs Arbeitszimmer in eine berufliche und private Nutzung zulassen. Davon könnten auch Angestellte profitieren, die daheim noch Schreibkram für die Firma zu erledigen haben, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin erklärt. Die Chancen auf einen Teilabzug stünden nicht schlecht, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Bei der anstehenden Steuererklärung sollten sich Bürger deshalb die neuen Chancen auf eine Steuerersparnis sichern.

Aber wie? Beim Thema Heimbüro und Steuer blickt kaum jemand noch durch. Seit dem Jahr 2010 ist das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden wieder absetzbar - eigentlich und irgendwie. Das Verwirrende: Wenige dürfen alles absetzen, viele nur den Steuerbonus bis 1250 Euro nutzen, andere wiederum gar nichts. Um Einzelfälle wird vor den Finanzgerichten gestritten. Wer kann überhaupt noch ein Heimbüro in die Steuer packen? Und wenn ja, wie viel? Ein Überblick.

Variante A: Ist das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird es derzeit vom Finanzamt garantiert voll anerkannt. Arbeitet beispielsweise ein Selbständiger nur von daheim aus, kann er sein Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten in die Steuererklärung hineinnehmen. Auch Hausfrauen und -männer können versuchen, alle ihre Kosten anzusetzen, wenn sie sich etwa mit dem Verkauf von Versicherungen, Kosmetik oder anderem etwas dazu verdienen. Ebenso Rentner mit Nebenjob, die Arbeiten für die frühere Firma daheim am Computer erledigen. Dann ist ihr Heimbüro zwangsläufig Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.

Variante B: Sie betrifft den Großteil der Bürger, wie Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), betont. Wer nicht ständig einen eigenen Schreibtisch im Betrieb hat und Büroarbeiten daheim erledigt, darf nur Kosten bis maximal 1250 Euro pro Jahr ansetzen. Das können zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, Versicherungsmakler und Freiberufler quer durch alle Berufsgruppen nutzen. Oder Lehrer, die mit einer Erklärung ihres Direktors nachweisen können, dass ihnen in der Schule kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außerdem alle, die in Aus- oder Fortbildung sind oder ein Fernstudium durchziehen. Den Steuervorteil kriegt auch, wer am Arbeitsplatz zu Hause während der Elternzeit lernt. Oder Beschäftigte, die daheim noch Aufsätze schreiben oder Bücher. Die Ausgaben bis 1250 Euro müssen aber belegt werden, betont Klocke. Eine Pauschale gibt es nicht.

Aussichten auf Variante C: Lässt der BFH zu, dass auch ein teilweise privat genutztes Arbeitszimmer absetzbar ist, können sich Millionen Freiberufler und Angestellte freuen, die daheim auch Berufliches erledigen. Geklagt hat ein Selbständiger, der sein zu 60 Prozent beruflich genutztes Arbeitszimmer geltend machen will (BFH, IX R 23/12). Spannend wird auch, ob die höchsten Steuerrichter Arbeitsecken im Wohnraum anerkennen. Geklagt hat der Besitzer einer Autowerkstatt, der im Wohn- und Esszimmer eine Arbeitsecke mit Schreibtisch eingerichtet hat und dort auch Kundengespräche führt. 50 Prozent der Mietkosten für das Zimmer will er in der Steuererklärung geltend machen (BFH X R 32/11).

Steuerzahler sollten sich an die laufenden Verfahren dranhängen, raten Experten

Das ist jetzt zu tun: Betroffene Steuerzahler sollten sich ungeniert an die beiden laufenden Verfahren dranhängen, wie Rauhöft empfiehlt. Und bei der Steuererklärung für 2013 bereits den beruflichen Anteil fürs Heimbüro oder die Arbeitsecke auflisten. Zu den Werbungskosten zählen anteilige Ausgaben für Miete, Betriebskosten und Versicherungen, für Müll, Reinigung und Renovierung. Das Finanzamt streicht dann alles erst mal wieder raus. Dann müssen die Betroffenen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und auf das entsprechende Musterverfahren mit Aktenzeichen verweisen. Nur wer seine Kosten fürs Arbeitszimmer jetzt schon stur in die Steuer packt, gewinnt mit, wenn der BFH den Klägern recht gibt. Wer nichts geltend macht, kann auch nicht profitieren.

Grundsätzlich gilt; Soll ein Arbeitszimmer anerkannt werden, muss es derzeit noch mit einer Tür abschließbar sein. Durchgangszimmer werden meist nicht akzeptiert. Die Wohnung muss außerdem so groß sein, dass noch genügend sonstiger Raum bleibt. Wer bei 48 Quadratmetern Wohnfläche ein 30 Quadratmeter großes Arbeitszimmer absetzen will, kommt beim Finanzamt nicht durch. Beruflich Notwendiges wie Schreibtisch, Stuhl, Regale, Bücherschrank sollten dominieren. Aber auch Sitzecke, Blumen und Bilder sind erlaubt. Heikel wird es, wenn Gästebett, Fernseher und Kühlschrank im Arbeitszimmer stehen. Kein Problem hat, wer ein Arbeitszimmer "außerhäuslich" angemietet hat, also um die Ecke oder in einer anderen Etage. Dann wird das Finanzamt alle Kosten akzeptieren.

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