Freiheitsentzug für Steuerhinterzieher:Bei einer Million endet die Milde

Wer der Staatskasse mehr als eine Million Euro vorenthält, konnte bislang mit einer Bewährungsstrafe rechnen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, diese milde Praxis zu kippen: Bei schwerer Steuerhinterziehung droht künftig Gefängnis. Auch ein Geständnis in letzter Minute schützt davor nun nicht mehr.

Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Bisher herrscht eine gewisse Großzügigkeit in der Justiz, wenn Steuerhinterzieher vor Gericht stehen. Oft genug gibt es am Ende die berühmten zwei Jahre mit Bewährung, selbst bei hohen Beträgen - wie vor drei Jahren beim ehemaligen Postchef Klaus Zumwinkel. Damit dürfte nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) endgültig Schluss sein: Wer dem Fiskus einen Millionenbetrag vorenthalten hat, der muss künftig mit Gefängnis rechnen - und zwar ohne Bewährung.

Das hat der erste Strafsenat des BGH am Dienstag entschieden. Der Angeklagte, Geschäftsführer einer Firma für Medizingeräte, hatte rund 1,1 Millionen Euro Steuern hinterzogen und war beim Landgericht Augsburg mit einer zweijährigen Bewährungsstrafe davongekommen. Dieses Urteil hat der BGH nun aufgehoben und eine neue Verhandlung angeordnet, mit einer klaren Maßgabe: Bewährung sei bei einer Millionensumme nur bei ganz besonders gravierenden Milderungsgründen drin - die im konkreten Fall nicht zu erkennen seien, sagte der Senatsvorsitzende Armin Nack: "Das Urteil vermittelt den Eindruck, dass die Strafe so bemessen worden sei, um zu der Wohltat der zwei Jahre mit Bewährung zu kommen."

Die strenge Linie des BGH ist nicht neu. Im Dezember 2008 hatte das Gericht erstmals festgelegt, dass es bei Steuerhinterziehung so etwas wie Straftarife geben muss: Bis 50.000 Euro sei normalerweise eine Geldstrafe fällig, ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) angezeigt. Jenseits der Millionengrenze seien normalerweise Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren angemessen - die dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen.

Damals hatte der BGH freilich betont, dass es nach wie vor auf den Einzelfall ankomme - ein Credo, dass Nack auch diesmal wiederholte: "Der Senat will keine schematische Rechtsprechung." Gleichwohl machte er deutlich, dass eine Ausnahme von der Haft nur aus "besonders gewichtigen Gründen" zulässig ist. Und in einem Punkt dürfen die Gerichte fortan kein Auge mehr zudrücken, daran ließ Nack keinen Zweifel: Wenn der Steuerhinterzieher noch schnell ein Geständnis ablegt, während seine Unterlagen längst bei den Steuerermittlern liegen - dann ist es zu spät, sich die Milde des Gerichts zu verdienen. (Az: 1 StR 525/11)

Ein Geständnis in letzter Minute funktioniert nicht mehr

Darauf hatte in der Verhandlung auch Bundesanwalt Wolfgang Kalf hingewiesen. Das Geständnis als Milderungsgrund, wenn die Sache längst aufgeflogen sei? "Da gibt es nicht mehr viel zu gestehen." Milde könne man walten lassen, wenn das Unternehmen in die Krise geraten sei und der verzweifelte Chef die Firma retten wolle, oder wenn er persönlich in Not geraten sei, durch Krankheit oder Scheidung. Es müsse aber klar sein: "Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt mehr." Das habe der BGH vor drei Jahren deutlich gemacht. "Ich habe den Eindruck, dass das noch nicht bei allen Gerichten angekommen ist", sagte Kalf.

Damit setzt der erste Strafsenat seine forsche Linie fort. Erst im Juni 2008 hatte er vom "Leipziger" Strafsenat des BGH die Zuständigkeit fürs Steuerstrafrecht übernommen, seither hat er mit einer Reihe furioser Urteile die Strafbarkeit bei Steuerdelikten verschärft. Bei falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen votierte das Gericht für ein höheres Strafmaß, bei Umsatzsteuerkarussellen missbilligte es die großzügige Anordnung von Bewährungsstrafen, auch bei der Pflicht, falsche Steuererklärungen zu berichtigen, schloss es die Schlupflöcher.

Die wichtigste Entscheidung aber war - neben jener zu den "Straftarifen" - das Grundsatzurteil vom Mai 2010 zur strafbefreienden Selbstanzeige. Das war bis dahin das Mittel der Wahl, um in letzter Sekunde den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Freilich griffen die Betroffenen oft zur Salamitaktik: Man gab zu, was ohnehin bald entdeckt worden wäre, man verschwieg, was man sicher glaubte. Der BGH dagegen beharrte darauf: Wer sich anzeigt, muss alle geheimen Konten offenbaren - sonst verliert er auch die Straffreiheit für all das, was er offengelegt hat. Davor galt: Wenn Steuerhinterzieher vier ihrer fünf schwarzen Konten offenlegten, blieben sie insoweit straflos - selbst dann, wenn später das letzte Konto entdeckt wurde.

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