Gartenabfälle:Ohne Feuer

Das Verbrennen von Ästen, Laub oder Gras im eigenen Garten ist normalerweise nicht erlaubt. In der Praxis schreiten die Behörden allerdings nur sehr selten ein. Teuer wird es, wenn doch mal die Feuerwehr anrücken muss.

Von Jochen Bettzieche

Herbstzeit ist Arbeitszeit. Neben dem Haus muss auch der Garten auf den Winter vorbereitet werden. Mancher kommt dabei auf die Idee, den Hecken- und Baumschnitt für ein romantisches Feuer am Abend aufzuschichten. Aber Vorsicht, meist ist das verboten. Hecken-, Baum- und Grasschnitt müssen laut Gesetz ordnungsgemäß auf Wertstoffhöfen entsorgt oder auf dem Grundstück kompostiert werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind Ländersache.

"Gartenabfälle dürfen - gemäß der ,Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen' - innerhalb bebauter Ortsteile nicht verbrannt werden", erklärt ein Sprecher des bayerischen Umweltministeriums. Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz untersagt die Feuer. Allerdings dürfen Kommunen durch eigene Satzungen und Verordnungen davon abweichen. Daher sollten sich Gartenbesitzer sicherheitshalber bei ihrer Gemeinde erkundigen. Schlimmstenfalls drohe ein Bußgeld, sagt Alexander Wiech, Sprecher bei der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus und Grund in Berlin: "Die Strafe bemisst sich nach der Menge des verbrannten Materials und liegt zwischen einem zweistelligen und einem mittleren dreistelligen Betrag."

Schlimmstenfalls alarmiert ein besorgter Passant die Feuerwehr

Gras, Blätter und Moos haben im Feuer grundsätzlich nichts zu suchen. Bei Ästen, Zweigen und Holzscheiten sieht es unter Umständen anders aus. In der Praxis landen die gerne in Feuerschalen und Feuerkörben, wie sie seit einigen Jahren Möbelhäuser und Baumärkte im Sortiment haben. Ob das erlaubt ist oder nicht, da scheiden sich die Geister. Eigentlich dürfe hier nur Holz hinein, das auch für den Kamin geeignet sei, erläutert Wiech: "Streng nach Gesetz darf man nicht einmal mit seinen Kindern ein Lagerfeuer für Stockbrot auf seinem Grundstück machen." Sieht das Brauchtum hingegen Feuer vor, beispielsweise Osterfeuer, können diese erlaubt werden.

In der Praxis schreiten die Behörden bei kleineren Feuern kaum ein. Sollte aber der Nachbar den Verstoß melden, müssen sie aktiv werden. Damit dieser sich nicht belästigt fühlt, sollte das Holz gut durchgetrocknet sein. Sonst kommt es zu starker Rauchentwicklung. Schlimmstenfalls alarmiert dann ein besorgter Passant die Feuerwehr. Den Einsatz kann die Gemeinde dem Verursacher des Feuers in Rechnung stellen. Ein vierstelliger Betrag kommt da schnell zusammen. Wer auf seinem Grundstück Äste verbrennt, sollte zumindest eine weitere Verordnung auf Landesebene beachten. In Bayern ist das die Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB). Sie regelt Feuer im Freien, insbesondere Mindestabstände zu Gebäuden und leicht entzündlichen Materialien. Ebenso führt sie drei eigentlich selbstverständliche Vorschriften auf: Kein Feuer bei Wind, Feuer immer beaufsichtigen, am Schluss warten, bis die Glut erloschen ist.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: