Foul mit Verletzungsvorsatz:Wenn die Blutgrätsche teuer wird

Ein Fußballer wollte einen Gegenspieler absichtlich mit einem Foul verletzen - und dann seine Privathaftpflicht alles zahlen lassen. Das geht nicht, entschied nun das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Langer Anlauf aus 20 bis 30 Metern, hohes Tempo und dann mit gestreckten Bein von hinten in den Gegner - ein Amateurfußballer verletzte seinen Gegenspieler bei einem Landesligaspiel mit voller Wucht. Der Gegenspieler hatte den Ball kurz vor dem Aufprall schon weitergespielt und erlitt bei dem Foul einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse.

Für den Schiedsrichter war der Fall klar: grobes Foul. Er zeigte die rote Karte. Kurz vor dem Angriff hatte der Spieler dem Gefoulten auch noch gedroht, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen.

Später verlangte er von seinem Privathaftpflichtversicherer, dass der die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen des Gegenspieler übernehmen sollte. Die Versicherung weigerte sich, ein Landgericht wies die Klage ab. Nun blieb auch die Berufung des Fußballers beim Oberlandesgericht Karlsruhe ohne Erfolg.

Das Gericht kam zum Schluss, dass der Kläger die Verletzung seines Gegenspielers vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe. Das Verhalten liege nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness. Der Kläger habe die Verletzung seines Gegenspielers zumindest als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen.

Dennoch: Der "gravierende Regelverstoß" rechtfertige für sich genommen erstmal nur den Vorwurf der einfachen oder groben Fahrlässigkeit und selbst die Gefahr erheblicher Verletzungen lasse noch nicht auf den für die Versicherung entscheidenden Verletzungsvorsatz schließen, sagen die Richter.

Immerhin gehe es in dem Fall nicht um einen gezielten Schlag, sondern um eine "Grätsche", die im Fußball üblich und durchaus erlaubt sei, solange sie dem Ball und nicht dem Gegner gelte. Fußball sei eben ein schnelles wie kampfbetontes Spiel, dessen Hektik und Eigenart den Spieler oft zwinge, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen.

Der äußere Hergang des Foulspiels könne in diesem Fall allenfalls als Indiz für einen Verletzungsvorsatz gesehen werden. Entscheidend aber sei die Drohung des Klägers vor dem Foulspiel gewesen, seinem Gegenspieler bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Diese Drohung in Kombination mit den äußeren Umständen des Fouls lasse auf Vorsatz schließen, sagt das Gericht. Eine Revision ist nicht zugelassen worden (Aktenzeichen: 9 U 162/11).

Erst vor wenigen Tagen hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass auch Berufssportler nur dann für die Verletzungen von Kollegen im Spiel haften, wenn Vorsatz vorliegt. Ein früherer Berufseishockeyspieler hatte von einem ehemaligen Mitspieler Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro verlangt, weil der ihn in einem Spiel so schwer verletzt hatte, dass er seine Karriere beenden musste. Das Gericht wies die Klage des Gefoulten ab.

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