Formsache:Bestandteile einer wirksamen Mieterhöhung

Oft scheitert die Mieterhöhung an Formfehlern. Deshalb rechnet sich die Kontrolle.

Empfänger:

Das Schreiben über die Mieterhöhung muss an alle Mieter gerichtet sein, die den Mietvertrag unterschrieben haben.

Absender:

Alle Vermieter müssen sich an den Mieter wenden. Tritt also ein Ehepaar als Vermieter auf, müssen auch beide als Absender erkennbar sein. Beide müssen die Erklärung abgeben.

Unterschrift:

Alle Vermieter müssen unterschreiben. Es reicht aber eine "Nachbildung der Unterschrift", also ein Faksimile oder eine maschinelle Unterschrift wie "gez. Meier".

Textform:

Die Mieterhöhung muss nicht per Post zum Mieter kommen. Es reicht eine Nachricht per E-Mail oder per Fax. Mündliche Mieterhöhungen bleiben aber nach wie vor ungültig.

Inhalt:

Der Vermieter muss sich auf die derzeit gültige Miete beziehen.

Stützt sich die Erhöhung auf ein Sachverständigen-Gutachten, muss es im vollen Wortlaut beigelegt werden.

Der Mieter muss die Vergleichswohnungen identifizieren können. Der Vermieter sollte deshlab Straße, Hausnummer, Stockwerk (links, rechts, mitte) nennen.

Es muss der Betrag angegeben werden, um den sich die Miete erhöht. Genauso wichtig ist der Termin, von dem an die neue Miete gelten soll.

Der Mieter muss eindeutig aufgefordert werden, dass er der Mieterhöhung zustimmen soll. Eine schlichte Mitteilung über die Mieterhöhung ist unwirksam.

Zustimmung des Mieters:

Wenn der Vermieter die Miete erhöhen will, muss der Mieter zustimmen. Es reicht also nicht, wenn der Vermieter in einem Schreiben verkündet, dass die Miete von einem bestimmte Tag an teurer wird. Der Mietvertrag legt die Miete fest und dieser Vertrag wurde von beiden Seiten unterschrieben. Soll die Miete nun steigen, müssen wieder beide zustimmen.

Deshalb muss im Schreiben deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Mieter aufgefordert ist zuzustimmen.

Bevollmächtigter:

Ein Bevollmächtigter des Vermieters kann die Mieterhöhung abgeben. Das kann sein ein Rechtsanwalt, der Hausverwalter oder ein Eigentümerverein. Der Bevollmächtigte muss eine Vollmacht im Original beilegen. Fehlt sie, kann der Mieter die Mieterhöhung als unwirksam zurückweisen innerhalb von 14 Tagen. Ausnahme: Der Mieter weiß seit Jahren, dass der Vermieter einen Bevollmächtigten hat.

Beweispflicht:

Der Vermieter muss beweisen, dass der Mieter die Mieterhöhung bekommen hat. Es gilt der Grundsatz: Es wird vom Mieter erwartet, dass er einmal am Tag seinen Briefkasten leert. Für E-Mails gilt der Grundsatz noch nicht.

Vermieterwechsel:

Hat der alte Vermieter die Wohnung oder das Haus verkauft, darf der neue Eigentümer die Miete erst erhöhen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Erben müssen den Erbschein vorweisen.

Jahressperrfrist:

Zwischen Einzug und erster Mieterhöhung muss ein Jahr liegen. Auch nach erfolgter Mieterhöhung muss der Vermieter ein Jahr warten, bis er die Mieterhöhungserklärung abschicken darf. Der Mieter bekommt nach Ablauf des Jahres die Erhöhung, muss aber erst nach 15 Monaten mehr Miete zahlen.

Kündigung:

Hat der Vermieter die Miete erhöht bis sie der Vergleichsmiete entspricht, kann sein Mieter außerordentlich kündigen zum Ende des übernächsten Monats. Auszugstermin ist dann Ende des vierten Monats. Die Miete bleibt bis dahin unverändert.

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