Von Marco Völklein

Eigentlich ist die staatliche Leistung Elterngeld steuerfrei. Doch zum Ärger der Betroffenen erhöht sie den Steuersatz. Dagegen klagen nun Betroffene.

Das Elterngeld kommt an. Keine Frage. Seit seinem Start im Januar 2007 hat sich die Unterstützung für Eltern zu einem Renner entwickelt.

Beim Erziehungsgeld, das bis Ende 2006 gezahlt wurde, wurde der Progressionsvorbehalt nicht angewendet. Beim Elterngeld ist alles anders. (© Foto: dpa)

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Fast 99 Prozent aller Haushalte, in denen ein Kind geboren wird, stellen einen Antrag, heißt es beim Bundesfamilienministerium. Dennoch gibt es immer wieder Ärger, unter anderem mit dem Finanzamt.

Steuersatz steigt

Grund ist der sogenannte Progressionsvorbehalt, den die Finanzbehörden beim Elterngeld anwenden.

Dahinter verbirgt sich folgender Vorgang: Das Elterngeld ist zwar an sich steuerfrei; es wird aber zum zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert, wenn es darum geht, den Steuersatz festzulegen. So ergibt sich unterm Strich ein höherer Steuersatz, den das Finanzamt auf andere Einkommen eines Elternpaares anwendet.

Gegen dieses Vorgehen setzen sich nun Eltern aus Franken vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München zur Wehr. Unter dem Aktenzeichen VI B 31/09 haben sie ein Verfahren beim obersten deutschen Steuergericht angestrengt. Die Kläger wehren sich dagegen, dass auch der Sockelbetrag von 300 Euro je Kind angerechnet wird. Den Sockelbetrag erhalten auch Elternteile, die zum Beispiel vor der Geburt überhaupt nicht gearbeitet haben, erläutert Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.

Der Verein führt das Musterverfahren. Beim Erziehungsgeld, das bis Ende 2006 gezahlt wurde, wurde der Progressionsvorbehalt nicht angewendet. Das war aber eine Sozialleistung, die in der Regel nur an geringverdienende Bedürftige ging. Die Kläger argumentieren nun, dass auch der Sockelbetrag eine Sozialleistung sei - das Geld ersetze ja in der Regel kein Arbeitseinkommen. Dementsprechend dürfe die Leistung auch nicht unter den Progressionsvorbehalt fallen.

Bezieher von Elterngeld können sich an diese Klage anhängen und unter Umständen von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren, sagt Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Dazu müssen die Eltern mit Hinweis auf das BFH-Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. "Außerdem sollten sie ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung beantragen", sagt Spargen.

Eine Frage der Steuerklasse

Dann erlässt das Finanzamt in der Regel einen vorläufigen Steuerbescheid, der beim Punkt Elterngeld offenbleibt. Sollten die BFH-Richter den Klägern am Ende recht geben, würden auch alle Eltern, deren Bescheide in dem Punkt noch offen sind, unter Umständen Geld vom Staat zurückerhalten. Spargen: "Zumindest die ersten 300 Euro Elterngeld würden dann wohl nicht mehr bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden." Bis der Bundesfinanzhof allerdings eine Entscheidung getroffen hat, kann es noch dauern. Im Durchschnitt benötigen die obersten Steuerrichter acht Monate zur Erledigung der Verfahren.

Streit kann es auch geben, wenn Eltern vor der Geburt ihre Steuerklasse wechseln, um mehr Elterngeld zu kassieren. Grundsätzlich wird das Elterngeld nach dem Nettoeinkommen des Elterngeldbeziehers berechnet. Durch einen Wechsel der Steuerklasse erhöht sich in manchen Fällen das Nettoeinkommen. Entsprechend steigt das Elterngeld.

Die Elterngeldstellen ignorieren diesen Wechsel bisher. Doch bereits mehrere Sozialgerichte haben entschieden, dass diese Praxis des Staats nicht korrekt ist - so etwa die Sozialgerichte in Dortmund und Augsburg. Rechtskräftig sind diese Urteile aber noch nicht: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel muss abschließend entscheiden (Az. B 10 EG 4/08R und B 10 EG 3/08R). Hat die Elterngeldstelle den Wechsel der Steuerklasse nicht anerkannt, sollten Betroffene auch hier unter Hinweis auf die laufenden Verfahren beim BSG Widerspruch einlegen, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern.

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(SZ vom 15.04.2009/hgn)