Deutsche Klägerin unterliegt: Ein auf zwei EU-Staaten verteiltes Erbe darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs doppelt besteuert werden.
Wer ein auf zwei EU-Staaten verteiltes Kapitalvermögen erbt, muss sich darauf einstellen, doppelt Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte am Donnerstag, eine solche "Doppelbelastung" sei "beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts unvermeidlich".
Wer in zwei Ländern erbt, muss in zwei Ländern zahlen (© Foto: dpa)
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Die Richter in Luxemburg wiesen mit diesem Urteil die Klage einer in Deutschland wohnenden Erbin ab. Sie hatte sich beschwert, weil sie auf Vermögen, das auf spanischen Konten verwaltet wurde, Erbschaftsteuer an den spanischen Fiskus zahlte, was vom Finanzamt in Deutschland aber nicht auf die in Deutschland fällige Steuerschuld angerechnet worden war.
Der Fall ist vom Finanzamt in Kaufbeuren über das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof bis zum obersten EU-Gericht gelangt. Er ist ein gutes Beispiel dafür, wie sehr die Interessen und die transnationalen Aktivitäten von EU-Bürgern beeinträchtigt werden können, wenn die EU-Mitgliedstaaten auf ihre nationale Souveränität etwa im Steuerrecht pochen.
Flickenteppich an Steuersystemen
Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte 1999 rund 1,1 Millionen D-Mark geerbt. Davon lagen 994.000 D-Mark auf spanischen Bankkonten, die restlichen 144.000 D-Mark waren bei deutschen Finanzinstituten angelegt. Die Klägerin zahlte in Spanien eine Erbschaftsteuer in Höhe von 208.000 D-Mark. Das deutsche Finanzamt wollte dennoch den Gesamtbetrag von über einer Million D-Mark besteuern, weil nach deutschem Recht auch im Ausland angelegtes Kapital der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Auf Einspruch der Klägerin zog das Finanzamt schließlich die in Spanien gezahlte Steuer von der Bemessungsgrundlage der in Deutschland geschuldeten Steuer ab. Der Klägerin reichte das aber nicht. Sie wollte erreichen, dass die spanische Steuer von der deutschen Steuerschuld abgezogen wird.
So legte der Bundesfinanzhof den EU-Richtern die Frage vor, ob eine solche Doppelbelastung wie im Fall der Klägerin nicht gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs in Europa verstoße. Der EuGH verneinte das. Im Fall der Klägerin seien zwei unterschiedliche nationale Steuersysteme in Konflikt geraten. Spanien versteuere solche Erbschaften, wenn der Schuldner (die Bank) in Spanien ansässig sei. In Deutschland dagegen sei der Wohnsitz des Gläubigers (der Erbin) entscheidend. So sei die Erbin zwei Mal zur Kasse gebeten worden. "Beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten aber nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen", stellte das Gericht fest.
Bei der Einkommen-und Vermögensteuer werden solche Kollisionen auf dem Flickenteppich der europäischen Steuersysteme weitgehend vermieden. Um Bürger und Unternehmen, die im EU-Ausland arbeiten, zu schützen, haben die meisten EU-Staaten untereinander bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Die vermeiden in der Regel doppelte Belastungen. Doch solche speziellen Abkommen gibt es noch kaum für transnationale Erbschaften und die darauf fälligen Steuern, obwohl nach einer Studie im Auftrag der EU-Kommission in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich zwischen 50.000 und 100.000 Erbschaften mit "Auslandsberührung" anfallen.
"Festgefahrene Situation"
Zwar arbeiten die EU-Justizminister seit einiger Zeit an europaweiten Regeln zum Erbrecht. Doch da geht es um Fragen wie: Wann ist ein Testament gültig, welche Rolle spielt der Notar, was versteht man unter einem Pflichtteil oder welches Gericht soll im Konfliktfall zuständig sein. Die Höhe der Erbschaftsteuer und welcher Staat sie eintreiben darf, ist davon unberührt. Hier regiert weiter die Steuersouveränität der Mitgliedstaaten. Doppelte Besteuerungen von Erbschaften sind nur dann ausgeschlossen, wenn zwei Staaten darüber einen Vertrag abschließen. Zwischen Deutschland und Spanien ist das bisher noch nicht der Fall.
Der Brüsseler Steuerfachmann und ehemalige Kommissionsbeamte Volker Heydt beklagt eine "festgefahrene Situation". Bürger doppelt zu besteuern, sei ein "offener Widerspruch" zu den Prinzipien des Binnenmarktes, sagte Heydt der Süddeutschen Zeitung. "Ich kann jedem, der Geld auf einem Auslandskonto hat, nur raten, sich jetzt schon genau zu erkundigen, was im Fall einer Erbschaft damit passiert."
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(SZ vom 13.02.2009/tob)
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Hab mir sagen lassen, das ist etwas kompliziert. Hat etwas zu tun mit der unterschiedlichen Definition von Innlandsvermögen und Auslandsvermögen.
Kurz zusammengefasst: Nach deutscher Ansicht hat Spanien in diesm Fall kein Besteuerungsrecht. Deshalb erkennt es die ausländische Steuer nicht an.
"Es ist jedoch nicht Aufgabe des deutschen Staates, auf seine Kosten andere EU-Staaten zu subventionieren."
Hallo,
weiß irgendjemand, warum hier nicht § 21 Erbschaftsteuergesetz Anwendung fand? Diese Vorschrift regelt, dass im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer anzurechnen ist. Das müsste doch genau dieser Fall hier sein. Warum hat das das Finanzamt nicht so gehandhabt und die Gerichte auch nicht?
Dirk Weist
und handeln. Darum das Vermögen verfreseen, versaufen und verhuren, wenn nichts mehr da ist .... bei der HypoRealEstate sind wir schon bei über 100.000.000.000 , da wird doch für mich auch noch was da sein ....
Aber trotzdem darf es keine Ungleichbehandlung/Doppelbesteuerung geben. Schon gar nicht innerhalb der EU.
Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul. Dafür das die Erbin das Geld nicht selbst verdient hat, nichts geleistet hat, kann sie sich doch über den Rest freuen. Eigentlich sollte das Erben (von persönlichen Andenken abgesehen) verboten werden.
Paging