Welche Fallen lauern?

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Mit der neuen Erbschaftsteuer hat der Gesetzgeber auch ein neues Bewertungsrecht für Immobilien eingeführt. In der Regel werden viele Immobilien nach dem neuen Recht nun höher bewertet als nach den alten Regeln. Wer also in eine Immobilie nicht selbst einzieht und somit auch nicht den Steuervorteil für selbstgenutzte Immobilien nutzt, wird in der Regel mit altem Recht besser fahren - zumal er ja auch noch die neuen höheren Freibeträge nicht in Anspruch nehmen kann. Es gibt aber auch Einzelfälle, in denen gewerbliche oder historische Immobilien nach neuem Recht günstiger bewertet werden als nach altem Recht - "auch hier kann sich das Wahlrecht positiv auswirken", so Horn. Ob sich das lohnt, müssen im Einzelfall Fachleute klären.

Kann man die Wahl auch wieder rückgängig machen?

Nein. "Wer dem Finanzamt einmal signalisiert hat, dass er das neue Recht nutzen möchte, für den gibt es kein Zurück mehr", sagt Erbrechtsexperte Groll. Sollte der neu berechnete Steuerbescheid nicht das gewünschte Ergebnis bringen, besteht kein Rechtsanspruch darauf, doch wieder das alte Recht zu nutzen. Bevor man also dem Finanzamt signalisiert, das neue Recht nutzen zu wollen, sollte man die neue Variante gut durchrechnen, raten die Fachleute.

Wird das Wahlrecht verlängert?

Wohl eher nicht. Zwar hat der Bundesrat empfohlen, das Optionsrecht bis zum Jahresende auszudehnen; auch der Deutsche Steuerberaterverband (DSTV) plädiert dafür. Denn die Regierung arbeitet noch an wichtigen Verwaltungserlassen, die es insbesondere Firmenerben erst ermöglichen, genau abzuschätzen, ob das neue oder das alte Recht für sie besser ist. Bis diese Erlasse da sind, dauert es aber wohl bis Ende Mai. "Für die abschließende Beurteilung der Option bleibt dann gerade einmal ein Monat", sagt Carsten Rothbart vom DSTV. Die Bundesregierung lehnt die Empfehlung des Bundesrats aber ab. "Wer das neue Recht nutzen will, sollte daher auf jeden Fall vor dem 30. Juni handeln", rät Fachmann Groll.

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(SZ vom 09./10.05.2009/kaf/mel)