Von Marco Völklein

Wahlrecht auf Zeit: Noch bis 30. Juni können Nachkommen wählen, ob sie bei ihrer Erbschaft altes oder neues Steuerrecht nutzen wollen.

Es bleiben nur wenige Wochen: Noch bis zum 30. Juni können Erben, die in den vergangenen beiden Jahren mit einem Todesfall konfrontiert waren, wählen, ob sie nicht vielleicht doch lieber nach dem neuen Recht besteuert werden möchten, das seit 1. Januar 2009 in Kraft ist. Vor allem für Erben von selbstgenutzten Immobilien kann dies von Vorteil sein. "Viele Menschen wissen aber gar nicht, dass ihnen ein solches Wahlrecht zusteht", sagt Claus-Henrik Horn, auf Erbrecht spezialisierter Anwalt der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Deshalb hier die wichtigsten Punkte, die für Erben interessant sind.

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Vor der Unterschrift können Erben, die in den vergangenen beiden Jahren mit einem Todesfall konfrontiert waren, noch bis 30. Juni entscheiden, ob sie nach dem neuen Erbrecht besteuert werden wollen. (© Foto: istock)

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Warum gibt es das Wahlrecht?

In den vergangenen Jahren stritten sich die beiden Koalitionsparteien in Berlin immer wieder um die Reform der Erbschaftsteuer. Mit dem Wahlrecht wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass vor allem Unternehmenserben Rechtssicherheit haben. Das Wahlrecht kann aber auch für Privatpersonen interessant sein - etwa dann, wenn ihnen eine teure, selbstgenutzte Immobilie vermacht wurde. Dann sollten sie ihren Erbschaftsteuerbescheid aus den Jahren 2007 oder 2008 heraussuchen und beim Finanzamt die Steuerfestsetzung nach neuem Recht beantragen. Allerdings besteht das Wahlrecht nach jetzigem Stand nur noch bis zum 30. Juni 2009. "Wer es nutzen will, sollte also schnell sein", rät Horn.

Für welche Fälle gilt das Wahlrecht?

Für alle Erbfälle, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 eingetreten sind und für die das Finanzamt in diesem Zeitraum einen Erbschaftsteuerbescheid erlassen hat. Erben können so also auch für Fälle, in denen der Erbschaftsteuerbescheid bereits bestandskräftig ist, im Nachhinein das neue Recht nutzen - allerdings mit einer Ausnahme: Die neuen, höheren Freibeträge, die seit Januar 2009 gelten, sind nicht auf die alten Fälle anwendbar. Wichtig ist auch: Wurde der Erbschaftsteuerbescheid für einen Fall aus 2007 oder 2008 erst im Laufe des Jahres 2009 erlassen, gilt die Frist bis zum 30. Juni 2009 nur, wenn er noch nicht bestandskräftig ist. "Dann kann es sein, dass die Frist bereits vor dem 30. Juni abgelaufen ist", sagt Erbrechtsfachmann Horn.

Gilt das Wahlrecht auch für Schenkungen?

Nein. Viele künftige Erblasser schenken künftigen Erben zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens, um so die Steuerlast im Erbfall zu mindern. Wichtig ist dabei: "Wer eine Schenkung zu versteuern hatte, kann das Wahlrecht nicht nutzen", sagt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Für wen ist das Wahlrecht interessant?

Neben Unternehmenserben können vor allem Immobilienerben vom Wahlrecht profitieren. Denn für sie gelten mit dem neuen Erbschaftsteuerrecht neue Regeln. So können Kinder zum Beispiel ein Haus komplett steuerfrei erben, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens müssen sie grundsätzlich die nächsten zehn Jahre darin wohnen. Ausnahmen akzeptiert der Fiskus, wenn das Kind zum Beispiel in ein Pflegeheim muss und deshalb die Zehnhahresfrist nicht einhalten kann. Und zweitens darf das Haus nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche haben. Ist die Wohnfläche größer, wird die Fläche, die über der 200-Quadratmeter-Grenze liegt, zum zu versteuernden Erbe gezählt. Auch der überlebende Ehegatte und ein eingetragener Lebenspartner können die Steuerfreiheit nutzen - "bei diesen beiden Gruppen findet zudem die 200-Quadratmeter-Begrenzung keine Anwendung", sagt Horn.

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