Erbe:Sieben Tipps fürs Testament

Erbe: Manchmal nötig: ein Termin beim Notar

Manchmal nötig: ein Termin beim Notar

Wann lohnt sich ein Notar? Und wer gehört zur Erbengemeinschaft?

Von Hermann-Josef Tenhagen, Finanztip

Keiner denkt gern über den Ernstfall nach. Dennoch ist es wichtig: Was soll eigentlich später einmal mit dem Haus passieren? Wer soll erben - und wie viel? Und wer kümmert sich, wenn ältere Angehörige ins Krankenhaus müssen? Die Tage nach Weihnachten sind vielleicht eine Gelegenheit, solche Themen mit Eltern, Kindern oder anderen nahestehenden Menschen in Ruhe zu besprechen.

1. Testament handschriftlich verfassen: Viele vertrauen darauf, dass das Bürgerliche Gesetzbuch schon das Nötige regelt. Und in vielen Fällen sind die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge gar nicht so verkehrt. Aber oft passen sie heute nicht mehr, insbesondere wenn der Erblasser neben der Familie auch einen Lebensgefährten, Stief- und Patenkinder oder Freunde bedenken will. Patchwork-Familien sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen. Wer wirklich den liebsten Menschen Vermögen hinterlassen möchte, der muss ein Testament machen. Wichtig: Das Testament muss unbedingt in Gänze handschriftlich verfasst sein.

2. Gesetzlich entsteht die Erbengemeinschaft: Wenn ein Ehepartner verstirbt, erbt nicht automatisch der andere alles. Gibt es Kinder, bekommt der Partner nach dem Ehegattenerbrecht die eine Hälfte des Vermögens, die andere steht den Kindern zu. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Allen Erben gehört alles gemeinsam - Haus, Geld, Auto, Wertpapiere. Das müssen die Erben dann mühsam teilen.

3. Selbst bestimmen, wer was bekommen soll: Ein Testament kann zumindest das Risiko verringern, dass es zu Streit kommt. Nicht klug ist es, einzelne Wertgegenstände aufzulisten und dann einem Menschen zuzuordnen, ohne dass klar ist, wer Erbe sein soll. Besser ist es, erst in einem Testament den oder die Erben benennen - und dann im zweiten Schritt jemandem einen besonderen Gegenstand vermachen. Durch ein Testament ist es auch möglich, jemanden zu enterben. Den nächsten Angehörigen steht aber der sogenannte Pflichtteil zu.

4. Das Berliner Testament hat Vor- und Nachteile: Partner, die den jeweils anderen zunächst als Alleinerben einsetzen wollen, machen oft ein sogenanntes Berliner Testament. Damit können sie festlegen, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Partners erben. Das kann sinnvoll für alle sein, die den Lebensstandard des anderen nach dem eigenen Tod sichern und eine Erbauseinandersetzung mit anderen Erben verhindern möchten. Ein Nachteil: Für dasselbe Vermögen wird auf dem Weg zur nächsten Generation zweimal geprüft, ob Erbschaftsteuer anfällt. Wer das nicht will, kann zum Beispiel durch eine vorzeitige Schenkung Steuern sparen.

5. Wer Immobilien vererbt, sollte sich vom Notar beraten lassen: Wer Immobilien vererbt und eine gerechte und rechtssichere Lösung will, sollte einen Notar aufsuchen und sich beraten lassen. Sind mehrere Häuser zu vererben, kann man jedem Kind ein Haus vererben. Das muss allerdings nicht unbedingt gerecht sein, da nicht jedes Haus gleich viel wert sein dürfte. Der Notar kostet Geld, die Gebühr richtet nach dem Wert des Erbes. Bei einem Vermögen von 500 000 Euro sind es etwa 1000 Euro. Der Weg zum Notar bringt aber einen weiteren Vorteil: Das öffentliche Testament kann den Erbschein ersetzen und den Erben später einiges an Gerichtsgebühren ersparen.

6. Vorsorgeordner mit Vollmachten und Testament: Ein Testament, das die Erben nach dem Tod des Verfassers nicht finden, ist nutzlos. Eine gute Möglichkeit ist, die Verfügung beim Amtsgericht zu hinterlegen, wenn nicht schon ein öffentliches Testament beim Notar hinterlegt ist. Das kostet pauschal 75 Euro. Alternativ gibt es die Möglichkeit, einen Vorsorge-Ordner anzulegen, der leicht auffindbar ist. Dort kann dann neben dem Testament auch eine Patientenverfügung und eine Kopie der Vorsorgevollmacht abgeheftet sein. Damit lässt sich selbst bestimmen, was im Notfall medizinisch passieren und wer sich um die eigenen Angelegenheiten kümmern soll.

7. Wenn es nur Schulden zu erben gibt: Wer nicht erben will, muss sein Erbe ausschlagen, und zwar innerhalb von sechs Wochen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn das Erbe aus einer Schrottimmobilie oder überwiegend aus Schulden besteht.

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