Einbruch:Gestohlenes Geld abschreiben

Fiskus am Einbruch in der Privatwohnung beteiligen.

Bei einem Einbruch in die Privatwohnung gestohlenes Geld kann als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. So die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH).

Voraussetzung ist, dass das gestohlene Geld zur Einkunftserzielung genutzt wurde oder dafür bestimmt war. Im verhandelten Fall hatten Einbrecher aus der Privatwohnung eines Unternehmers Bargeld gestohlen, das am folgenden Tag auf das betriebliche Konto eingezahlt werden sollte. Damit war es dazu bestimmt, dem Betrieb zu dienen, der Unternehmer durfte den Verlust als Betriebsausgaben abziehen, so der BFH.

Wem bei einem Einbruch ebenfalls Geld aus der Privatwohnung gestohlen wird, der habe gute Karten, den Verlust steuermindernd anerkannt zu bekommen, wenn die beabsichtigte betriebliche Verwendung des Geldes gegenüber dem Fiskus glaubhaft gemacht werden könne. Man muss also nachvollziehbar darlegen können, so die Richter, welchem betrieblichen Zweck das Geld dienen sollte.

Aktentzeichen: Bundesfinanzhof X R 65/98.

(sueddeutsche.de /dpa)

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