Eigentümergemeinschaft:Offene Rechnungen

Zahlt ein Wohnungseigentümer seine Heizkosten nicht, können die anderen Eigentümer seine Leitung sperren.

Lässt ein Wohnungsbesitzer erhebliche Wohngeldschulden oder andere Nebenkosten auflaufen, darf die Eigentümergemeinschaft ihm unter Umständen Heizung und Wasser sperren. Darauf macht die Bausparkasse Wüstenrot unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Berliner Kammergerichtes aufmerksam.

Laut Gericht ist es einer Gemeinschaft nicht zumutbar, auf Dauer einen Teil der Bewirtschaftungskosten für einen säumigen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter zu übernehmen.

Dagegen erklärte das Oberlandesgericht Köln den Angaben zufolge in einem anderen Fall eine Vorsorgungssperre für unzulässig. Dabei habe es sich um eine vermietete Eigentumswohnung gehandelt. Den Angaben zufolge waren Wohngelder rückständig, die bereits vor Mietbeginn aufgelaufen waren. Die laufenden Verbrauchskosten zahlte die Mieterin ordnungsgemäß.

Aktenzeichen: Kammergericht Berlin 24 W 7/01 und 24 W 94/01 Aktenzeichen: OLG Köln 2 U 74/99

(sueddeutsche.de/ AP)

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