Wer eigenmächtig und ohne vorherige Einschaltung des Vermieters Schäden in seiner Mietwohnung reparieren lässt, bleibt auf den Kosten sitzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem Fall hatte eine Mieterin den Installateur mit der Reparatur der Heizung beauftragt und wollte anschließend die Kosten vom Vermieter ersetzt bekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte dies ab: Von Eilfällen abgesehen, haben Vermieter bei der Beseitigung von Mängeln grundsätzlich den Vorrang und dürfen vom Mieter nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden (Az: VIII ZR 222/06).
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Die Mieterin hatte sich auf eine Klausel im Mietvertrag berufen, in der es hieß: "Heizung muss dringend kontrolliert werden." Diese Pflicht habe sie mit dem Auftrag an den Handwerker umgesetzt, weshalb sie die Rechnung vom Vermieter erstattet haben wollte.
Der BGH dagegen stellte klar, dass der Mieter den Vermieter grundsätzlich zuerst zur Beseitigung des Mangels auffordern und ihn "in Verzug" setzen muss - es sei denn, die Reparatur ist so dringlich, dass kein Aufschub möglich ist.
"Nachvollziehbar und juristisch in Ordnung"
Der Vorrang des Vermieters gelte ungeachtet der Vertragsklausel, weil die Mieterin danach auf Rechnung des Vermieters lediglich eine Kontrolle der Heizung habe in Auftrag geben dürfen, nicht aber deren Reparatur.
Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nach den Worten des BGH, dass sich der Vermieter selbst von dem Schaden überzeugen und über die Art der Beseitigung entscheiden kann. Andernfalls würden seine Chancen verschlechtert, sich vor Gericht gegen solche Forderungen des Mieters zu wehren, argumentierte das Karlsruher Gericht.
Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips nannte das Urteil "nachvollziehbar und juristisch in Ordnung". Nach seinen Worten ist der Vermieter, sobald er über die Schäden informiert ist, zu deren Beseitigung verpflichtet. Bis zur Reparatur dürfe der Mieter die Mietzahlungen reduzieren.
Bei Untätigkeit des Vermieters müsse der Mieter die Behebung der Mängel anmahnen und den Vermieter dadurch in "Verzug" setzen. Erst danach dürfe der Mieter einen Handwerker bestellen und die Kosten zurückverlangen oder mit der Miete verrechnen, erklärte Rips.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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