Eigenheimzulage:Wissenswertes zur Staatsbeteiligung

Einen Zuschuss zum eigenen Heim gibt es nicht nur, wenn der Käufer selbst in die Immobilie einzieht.

Eike Schrimm

1. Einkommensgrenze:

-Höhe: Das Finanzamt zahlt die Eigenheimzulage, wenn die Einkünfte eines Ehepaares im Jahr des Einzugs und ein Jahr davor unter 140.000 Euro liegen. Die Einkünfte für Singles müssen unter 70.000 Euro bleiben. Das entspricht aber nicht dem Bruttojahresgehalt. Das ist höher: Vom Jahresgehalt werden Werbungskosten oder Betriebsausgaben von Selbstständigen abgezogen.

- Kinderzulage: Die Einkommensgrenze erhöht sich um 30.000 Euro pro Kind, für das es Kindergeld gibt.

- Messtag: Die Einkommensgrenzen werden nur einmal geprüft. Liegen die Einkünfte zum Beispiel im dritten Jahr über der Grenze, erhält der Geförderte weiterhin die Zulage über den gesamten Zeitraum.

- Grenz-Fälle: Ist der Vertrag über das neue Eigenheim unterschrieben und die Einkünfte übersteigen die Einkommensgrenze, gibt es keine Eigenheimzulage. Sinken aber die Einkünfte später unter die Grenze, in zwei Jahren hintereinander gerechnet, wird die Eigenheimzulage doch noch fällig. Das Finanzamt zahlt die Zulage ab dem zweiten dieser beiden Jahre bis zum Ende des Förderzeitraums, der insgesamt 8 Jahre dauert. Steigen die Einkünfte anschließend wieder steigen, ist das egal. Die Eigenheimzulage ist nun sicher. Ist ein Kind unterwegs, erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 30.000 Euro.

2. Eigenheimzulage ja:

Die Eigenheimzulage gibt es nicht nur, wenn der Käufer selbst in die Immobilie einzieht. Das Gesetzt dehnt seine Großzügigkeit aus:

- Der Eigentümer überlässt seiner Familie (Kinder, Verlobte, Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Tanten) mietfrei die Wohnung. Beispiel: Eltern kaufen der Tochter eine Wohnung am Studienplatz. Die Tochter wohnt kostenlos.

- Die selbstgenutzte Zweitwohnung liegt in Deutschland in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet.

- Die Immobilie ist ein Erbe oder ein Geschenk und es liegen noch Restschulden vor. Der Staat erkennt die Restschulden an als Anschaffungskosten und fördert entsprechend. Das gleiche gilt, wenn Miterben ausgezahlt werden müssen oder an den Schenkenden Abstandszahlungen gezahlt werden müssen.

3. Eigenheimzulage nein:

Das Gesetz gilt nicht für:

- Selbstgenutzte Ferien- oder Wochenendwohnungen, wenn sie in einer Fereinhaus-Siedlung liegen. Die Baunutzungsverordnung beschreibt diese Sondergebiete in Paragraf 10.

- Die Immobilie ist ein Erbe oder Geschenk und es liegen keine Restschulden mehr vor.

4. Neujahrsfalle:

Förderzeitraum und Anspruch auf die Eigenheimzulage sind nicht immer identisch: Liegt Silvester zwischen Anschaffung/ Fertigstellung und dem Einzug, bekommt der Eigentümer nur sieben Jahre lang die Zulage. Denn der achtjährige Förderzeitraum beginnt mit der Anschaffung/ Fertigstellung, aber der Anspruch auf die Zulage erst mit dem Einzug.

Tipp: Sie verlieren kein Bares, wenn Anschaffung/ Fertigstellung und Einzug im selben Jahr liegen. Ziehen Sie deshalb noch im Dezember ein, oder fügen Sie im notariellen Kaufvertrag ein: Wirtschaftliche Übergang von Lasten und Nutzen liegt im Januar. Das heißt, der Vertrag ist noch im alten Jahr unterschrieben, aber bezahlt und eingezogen wird erst im neuen Jahr.

5. Keine Objektbeschränkung:

Wird die erste eigene bewohnte Immobilie innerhalb acht Jahre verkauft, dafür eine andere gekauft und wieder selbst bewohnt, gilt die Eigenheimzulage auch für das Folgeobjekt und zwar für den restlichen Förderzeitraum. Die Einkommensgrenzen werden für das Folgeobjekt neu bemessen: Es zählen die Einkünfte in dem Jahr, in dem die zweite Immobilie gekauft wurde und das Jahr davor.

Tipp: Erfüllen Ehepaare die Voraussetzung der Zusammenveranlagung, können sie das zweite Eigenheim auch als Zweitobjekt einstufen lassen. Vorteil: Der Staat zahlt für das Zweitobjekt wieder volle acht Jahre die Eigenheimzulage. Die Einkommensgrenzen werden aber neu bemessen: Es zählt das Jahr, in dem das zweite Objekt gekauft wurde und das Vorjahr. Nachteil: Kauft das Ehepaar innerhalb dieser acht Jahre eine drittes Objekt, müssen sie auf die Zulage verzichten.

6. Spekulationsfrist:

Erzielt der Verkauf der Immobilie einen Gewinn, muss der Eigentümer den Gewinn nicht versteuern. Einzige Bedingung: Der Eigentümer wohnt selbst in der Immobilie:

- entweder von Anfang bis Ende, - oder aber im Jahr des Verkaufs und den zwei Jahren davor.

7. Auszahlung:

Das Finanzamt überweist die Eigenheimzulage spätestens fünf Monate nachdem der Antrag eingegangen ist. In den folgenden Jahren geht das Geld immer am 15. März auf dem Konto ein.

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