Nach einem BGH-Urteil sind Wohnungsbesitzer nur zeitlich begrenzt dazu verpflichtet, einem Mieter nach einer Kündigung aus Eigenbedarf eine Ersatzwohnung anbieten.
Ein Wohnungsbesitzer ist nur zeitlich begrenzt dazu verpflichtet, einem Mieter nach einer Kündigung aus Eigenbedarf eine Ersatzwohnung anbieten. Eine alternative Unterkunft müsse nur während der Kündigungsfrist dem Mieter vorgeschlagen werden, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).
(© Foto: ddp)
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Darüber hinaus müsse der Vermieter eine freie Alternativwohnung nicht anbieten. Die Richter gaben damit der Räumungsklage eines Testamentsvollstreckers recht. Dieser hatte für eine Erbin im Juni 2005 eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung in München ausgesprochen. Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil als eindeutige Schwächung der Mieterposition. (Az.: VIII ZR 292/07)
Im konkreten Fall lief die Kündigungsfrist bis Ende Februar 2006. Die Mieterin zog jedoch nicht aus. Der Testamentsvollstrecker scheiterte mit seiner Klage zunächst vor dem Landgericht München. Er hätte der Mieterin eine Wohnung gleichen Zuschnitts im Haus anbieten müssen, die zu Ende März 2006 gekündigt worden sei, urteilte das Landgericht.
Vorwurf der Haarspalterei
Das hätte der Kläger nicht tun müssen, entschieden hingegen die BGH-Richter und bekräftigten damit ihre bisherige Rechtssprechung. Denn die vermeintliche Alternativwohnung sei erst zum 31. März 2006 und damit einen Monat nach Ende der Kündigungsfrist für den Eigenbedarf frei geworden. Da das Landgericht jedoch noch über das tatsächliche Bestehen des Eigenbedarfs entscheiden muss, wiesen der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück.
Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips sprach von Haarspalterei und einer extrem formalen Betrachtungsweise des BGH. Vor einer Räumung aufgrund einer Eigenbedarfskündigung sollten immer alle Alternativen geprüft und berücksichtigt werden, sagte er in Berlin. Dass im konkreten Fall eine in vier Woche sicher freiwerdende Wohnung den gekündigten Mietern nicht habe angeboten werden müssen, sei nicht nachvollziehbar.
(Reuters/ihe)
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@Dozen-Roses: stimmt absolut, Mietnomaden haben bei uns sehr leichtes Spiel... der Dumme ist immer der Wohnungseigentümer.
Der Gesetzgeber sieht da anscheinend keinen Handlungsbedarf, der Häuslebauer, der eine Wohnung vermietet und sie ruiniert bekommt, ist der Angeschmierte und kann die Zeche bezahlen...
BTW: es wundert mich deshalb schon lange, dass es bei diesen Zuständen immer noch so viele Vermieter gibt.
Und bezüglich Wohnungskündigungen: wenn die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist vom Vermieter korrekt eingehalten wird, ist das doch völlig in Ordnung.
Ob nun "Eigenbedarf" oder nicht sollte doch absolut unerheblich sein, die Wohnung ist ja schliesslich das Eigentum des Vermieters.
Aller guten Dinge sind drei. Aller schlechten auch. Nie wieder Ober- oder Untermieter. Drei Mal fielen wir auf die Nase und aus allen Wolken. Drei Mal hintereinander wurde uns die Wohnung komplett unbewohnbar gemacht, wobei wir beim dritten Male so geistesgegenwärtig waren, um vorher Kaution zu verlangen.
Wir waren beim Rechtsanwalt. Dieser klärte uns auf, dass wir quasi mit ansehen müssten, wenn der Mieter die Wohnung ruiniert. Wenn und wie...
Ich will gar nicht im Einzelnen aufzählen, was uns passiert ist, aber ein glücklicher Zufall brachte uns den Faden in die Hand, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte, so dass wir den letzen Mieter schneller als erwartet loswurden. Was nichts daran änderte, dass die Wohnung hinüber war und wir viel Geld dort hineinstecken mussten, um sie wieder bewohnbar zu machen.
Die Gesetze müssten in solchen Fällen flexibler sein. Wenn ich nachweisen kann, dass ein Mieter nicht bezahlt oder alles kaputt macht, muss ein Vermieter, und besonders Privatvermieter wie wir, das Recht haben, dem Mietnomaden und Schmarotzer die Möbel von heute auf Morgen vor die Tür zu stellen.
Das ist meine Meinung.