Das grundsätzliche Recht des Vermieters auf Eigenbedarf wird vor Gericht gegen mögliche soziale Härten beim Mieter abgewogen.
Eine Eigenbedarfskündigung scheitert unter Umständen, wenn der Mieter sehr alt ist. Denn das grundsätzliche Recht des Vermieters auf Eigenbedarf wird vor Gericht gegen mögliche soziale Härten beim Mieter abgewogen.
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"Im Prinzip kann ein Vermieter Kindern, Jugendlichen und Greisen wegen Eigenbedarfs kündigen. Es gibt keine Sonderbestimmungen für eine bestimmte Altersgruppe", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Vor Gericht werde aber im Ernstfall abgewogen.
Mögliche soziale Härten, die die Kündigung stoppen können, sind laut Ropertz hohes Alter und eine starke Verwurzelung in der Wohngegend. "Alte Bäume verpflanzt man nicht" - diesen Satz machten sich auch Richter zu eigen, erklärte Ropertz. Andere klassische Härtegründe seien Krankheit oder eine Schwangerschaft.
Unzumutbare Härten
Hintergrund ist ein aktueller Fall: Ein Vermieter in Stuttgart hatte im August einer 103 Jahre alten, schwerbehinderten Frau wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die pflegebedürftige Frau wohnt seit 50 Jahren in der Wohnung. Vor Gericht erklärte der Vermieter schließlich, die Kündigung zwar aufrechtzuerhalten, aber keine Räumungsklage zu erheben. Die schwerbehinderte Mutter und der 65 Jahre alte Sohn könnten also weiter in dem Haus wohnen.
In einem ähnlichen Fall wies das Amtsgericht Hamburg-Blankenese eine Eigenbedarfskündigung zurück (Aktenzeichen: 518 C 402/06). Die 85-jährige Mieterin, die seit 1952 in der Wohnung wohnte, musste daraufhin nicht ausziehen. In der Begründung wurde auf die unzumutbare Härte verweisen. Ein Gutachter bestätigte dem Gericht in dem Fall, dass gesundheitliche Gefahren drohten, wenn es zu einer Räumung käme.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
Beitrag zum gleichen Thema:
http://www.wdr.de/tv/servicezeit/sendungsbeitraege/2012/kw11/0312/03_eigenbedarf.jsp
Kann schon sein, das geht aus den Artikeln nicht hervor.
Aber abgesehen davon, wissen Sie ja, wie Gerichte urteilen: Wenn der Sohn lange genug da wohnt, und er im hohen Alter gebrechlich wird, ist es ihm plötzlich nicht mehr zumutbar, umzuziehen. Ob es einen Vertrag gibt, spielt da die geringste Rolle. Siehe der Fall der Mutter. Da wurde der Vertrag ja auch gerichtlich außer Kraft gesetzt.
es ist wohl unwahrscheinlich, dass beide, mutter und sohn, den mietvertrag unterschrieben haben, bei einer wohnzeit von über 50 jahren dort hat sie und/oder ihr mann den vertrag unterschrieben; dem sohn wurde nicht gekündigt, sondern der alten dame.
..."Hintergrund ist ein aktueller Fall"... ist wirklich lustig.
Wenn die Dame 113 wird, was ihr sicher zu wünschen ist, ist ihr Sohn 75. Dann wird das nächste Gericht argumentieren, dass er plötzlich selbst zu alt sei um auszuziehen. Und so geht es dann immer weiter. So eine Art kalte Enteignung des Vermieters auf dynastischer Basis also :-).