Eine Eigenbedarfskündigung kann unwirksam sein, wenn der Wohnbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrags vom Eigentümer vorhersehbar war.
So hat das Amtsgericht Bremen entschieden, teilt der Deutsche Mieterbund in Berlin mit (Az.: 4 C 0513/07).
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In dem Fall hatten Mieter und Vermieter nach monatelangen Verhandlungen einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen. Acht Monate später kündigte die Vermieterin wegen Eigenbedarfs. Sie benötige das Haus für ihren Bruder, der schon seit Jahren an einer Depression leide. Außerdem hätten sich seine Gehbeschwerden nach einer Operation verschlechtert und er bedürfe umfassender Pflege und Versorgung.
Wie der Mieterbund erläutert, lehnten die Richter die Räumungsklage ab. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sich die Vermieterin bei ihrer Kündigung nicht auf den Wohnbedarf des Bruders stützen.
Denn dieser sei bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen. Die Frau hätte zum Beispiel einen befristeten Vertrag abschließen oder eine konkrete Vereinbarung für den Fall einer Gesundheitsverschlechterung treffen können.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
Venizelos kritisiert IWF-Chefin
... das ist zu Recht strafbar und sollte zur Entweignung führen, da Grundrechtsverstoß...
habe ich 3 Wohnungen nicht vermietet. Die bleiben leer stehen. Nie wieder Ärger!
Vermieten trägt bei uns fast schon die Gefahr einer de facto Enteignung in sich.
Die vermeintlich mieterfreundliche Rechtsprechung ist in Wirklichkeit mieterfeindlich, weil sie vom Vermieten abschreckt und daher zur Verknappung von verfügbarem Wohnraum beiträgt.
Wie der Mieterbund erläutert, lehnten die Richter die Räumungsklage ab.
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Die vierte Zivilabteilung des Amtsgerichts Bremen ist mit einem EINZELrichter besetzt. Und dieser entscheidet immer einen Einzelfall - ohne Bindungswirkung für andere Gerichte, und zwar noch nicht mal im LG-Bezirk Bremen.
Ich würde dieses Urteil nicht zu hoch hängen. Erstens klingt das ganze stark nach Einzelfall. Und zweitens habe ich größte Zweifel, ob das Urteil richtig ist.
Der Eigenbadarf kommt letztlich aus dem Verfassungsrecht, der Vermieter hat ein Recht, die Wohnung an sich zu nehmen, wenn er sie selbst benötigt. Es kommt also darauf an, ob die Wohnung tatsächlich für den Bruder benötigt wurde. Das muss man halt prüfen, und zwar genau prüfen. Dass der Vermieter nur wenige Monate vorher noch vermieten wollte, macht den Eigenbadrf vielleicht etwas zweifelhaft, aber das muss dann halt geklärt werden.
Nachdem ein Mietvertrag immer noch abgeschlossen werden kann (und soll), ohne dass man dazu einen Anwalt brauch, ist der Hinweis des Gerichts, es hätte halt ein befristeter Mietvertrag geschlossen werden müssen, ja wohl völlig daneben.
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