Eigenbedarf contra Kündigungsschutz:Nach 26 Jahren aus der Wohnung geschmissen

Demo gegen Mietwahnsinn

Demo gegen Mietwahnsinn: Ein Frau demonstriert in Hamburg gegen steigenden Mieten. Nun haben Richter einmal mehr die Vermieterrechte gestärkt.

(Foto: dpa)

Ein Chefarzt aus Hannover setzt seine Mieterin nach Jahrzehnten vor die Tür - weil er die Wohnung in Berlin zeitweise nutzen will. Ein Skandal? Richter sagen Nein. Sogar das Bundesverfassungsgericht sieht darin keinen Rechtsbruch. Der Mieterbund schlägt Alarm.

Von Thomas Öchsner, Berlin

Einen Mieter an die Luft zu setzen, ist für einen Vermieter ein ziemlich schwieriges Unterfangen. Wer jeden Monat pünktlich an den Hausbesitzer sein Geld überweist, hat sein Dach über dem Kopf so gut wie sicher. Gefährlich für die Bewohner der knapp 16 Millionen privat vermieteten Wohnungen in Deutschland wird es in der Regel nur dann, wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Rechtlich ist dies so ziemlich der einzige Weg, um einen redlichen Mieter aus seinen vier Wänden herauszubekommen.

Doch je schwieriger es geworden ist, eine halbwegs bezahlbare Wohnung in Groß- oder Universitätsstädten zu bekommen und je höher die Miet- und Immobilienpreise steigen, desto heftiger wird gestritten. Vor allem auf diesen engen Märkten hat nach Angaben des Deutschen Mieterbundes die Zahl der Eigenbedarfskündigungen zugenommen. Der Verband schätzt die Zahl der Räumungsprozesse wegen Eigenbedarfs mittlerweile auf 10 000 bis 12 000 im Jahr.

Es geht dabei um existenzielle Fragen: Wann muss eine Familie oder etwa ein alter Mensch, womöglich nach Jahrzehnten im liebgewonnenen Viertel, das gewohnte Zuhause verlassen? Und in welchen Fällen darf der Vermieter sein Eigentum selbst nutzen? Nun hat das Bundesverfassungsgericht einem Vermieter recht gegeben. Der Fall hat das Zeug für ein Gesellschaftsdrama.

Das Grundgesetz schützt beide Seiten - Mieter und Vermieter. Das macht die Sache kompliziert

Doreen Welke, 47, lebte 26 Jahre in einer 57 Quadratmeter großen Wohnung im Berliner Szenebezirk Friedrichshain - für 262 Euro Kaltmiete dank eines uralten Vertrags. Ende November 2013 musste die Reiseverkehrskauffrau die Wohnung räumen. Ihr Vermieter, ein Chefarzt, der mit seiner Frau und vier minderjährigen Kindern in Hannover zu Hause ist, hatte vor Gericht geltend gemacht, die Wohnung selbst zu benötigen - aus menschlich nachvollziehbaren Gründen. Er trug vor, in der Wohnung seine inzwischen 14-jährige Tochter aus einer früheren Beziehung treffen zu wollen, die mit ihrer Mutter in Berlin lebt.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hielt die Hauptstadtpläne des Mediziners in Anbetracht seines sicherlich beträchtlichen Arbeitspensums für nicht glaubhaft. Die zweite Instanz, das Landgericht Berlin, gab dem Arzt hingegen recht, obwohl er keine Angaben darüber machte, wie häufig er nach Berlin kommen wolle. Das Gericht habe zu akzeptieren, wenn dieser eine solche Lebensweise ernsthaft beabsichtige, entschieden die Richter.

Um diese Stippvisiten bei der Tochter ging es nun auch in Karlsruhe. Das Landgericht Berlin hatte keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Der Freiburger Rechtsanwalt Michael Kleine-Cosack legte deshalb für Welke Verfassungsbeschwerde ein.

Das Grundgesetz schützt beide Seiten. Die Eigentumsgarantie in Artikel 14 gilt für den Vermieter - und den Mieter. Dieser "besitzt" die Wohnung, weil er darin wohnt. Juristen nennen das "eigentumsähnlich". Kleine-Cosack argumentierte, das Berliner Landgericht habe nicht überprüft, ob der Eigenbedarf missbräuchlich geltend gemacht wurde. Reiche künftig nur noch die Bekundung einer Absicht aus, untergrabe dies den Schutz der Mieter. Außerdem weist der Anwalt darauf hin, dass das Urteil der bisherigen Rechtsprechung widerspreche. Darin wird eine Kündigung wegen Eigenbedarfs meist abgelehnt, wenn eine Wohnung nur wenige Tage im Monat genutzt werden soll.

Ist es auch Eigenbedarf, Möbel einzulagern?

Andere Juristen sprangen Kleine-Cosack zur Seite. Der frühere BGH-Richter Dietrich Beyer sprach von einer "hotelähnlichen Nutzung" der Räume durch den Vermieter. Es stelle sich die Frage, ob dieser die Wohnung wirklich benötige. Ähnlich sieht es der Bielefelder Professor Markus Artz: Wenn das Urteil des Landgerichts Schule mache, könnten Wohnungseigentümer auch Eigenbedarf anmelden, "um Möbel einzulagern, einen Laden zu eröffnen oder die Zimmer in guter Berliner Lage an Touristen zu vermieten".

Auch der Deutsche Mietgerichtstag, ein Zusammenschluss von Mietexperten, warnte: Bei einer allzu großzügigen Auslegung bestehe die Gefahr, die "in der Praxis wohl wichtigste Kündigungsschutzvorschrift des Wohnraummietrechts auszuhöhlen". Es gebe keine obergerichtlich geklärten Grundsätze für die Frage, ob ein Eigentümer wegen Eigenbedarfs kündigen könne, wenn er die Wohnung nur zeitweise für Besuche, Ferienaufenthalte oder als zweites Domizil nutzen wolle. Die Revision nicht zuzulassen sei deshalb "völlig willkürlich".

Das Bundesverfassungsgericht konnte in der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung erkennen und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an. Klärungsbedürftig sei allenfalls die Frage, "ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will", argumentierten die Karlsruher Richter. Der BGH habe aber bereits klargestellt, dass es für eine nachvollziehbar begründete Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht nötig sei, auch seinen neuen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegen zu wollen (Az.: 1 BvR 2851/13).

Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit öfters zu Gunsten der Vermieter entschieden

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es: Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn er "die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt" und ein "berechtigtes Interesse" vorliegt.

Der Bundesgerichtshof legte diese Generalklauseln zuletzt recht großzügig aus: Eigentümer können demnach Mieter auf die Straße setzen, weil sie die Wohnung für Nichten oder Neffen beanspruchen. Ein Vermieter wurde die Mieter los, weil seine Frau in eben diesen Räumen eine Kanzlei einrichten wollte. Ein anderer durfte kündigen, weil er angab, die Wohnung für ein Au-Pair-Mädchen nutzen zu wollen, das seine minderjährigen Kinder und seine Schwiegermutter betreuen soll.

Der Mieterbund verfolgt diese Urteile mit großer Sorge. "Je mehr durch Gerichte das Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs ausgeweitet wird, desto leichter wird es für Investoren aus dem In- und Ausland, langjährige Mieter aus ihren Wohnungen hinauszukatapultieren, um diese als Ferienwohnungen zu benutzen oder daraus zum Beispiel Luxuswohnungen zu machen", sagt der Mieterbund-Anwalt Jürgen Pfeilschifter.

"Wir hätten uns deshalb gewünscht, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde annimmt." Der Mieterbund fordert nun eindeutige Regeln. Rechtlich sei klarzustellen, dass Vermieter eine Wohnung nur kündigen dürfen, "wenn sie dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden soll".

Der Chefarzt und seine Tochter sollen übrigens in Welkes ehemaliger Wohnung noch nicht aufgetaucht sein - das sagen zumindest neugierige Hausnachbarn.

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