Ehe und Recht:Heiraten lohnt sich

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Trotz der Bemühungen um Gleichstellung haben unverheiratete Partner im Vergleich zu Eheleuten oft das Nachsehen. Was Verliebte wissen müssen.

Wolfgang Büser

Langjährige Paare ohne Trauschein werden oft so behandelt wie Eheleute, in vielen Fällen aber auch nicht. Bezieht etwa jemand Arbeitslosengeld II, dann wird das Nettoeinkommen des Partners bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt - so wie bei Eheleuten auch.

Begründung: Eheähnliche Gemeinschaften wären sonst gegenüber Ehepaaren im Vorteil. Beispielsweise könnte es passieren, dass der nichteheliche Lebenspartner eines wohlhabenden Unternehmers Arbeitslosengeld II bezieht.

Beim Sozialamt wird ähnlich wie bei der Arbeitsagentur argumentiert. Auch dort wird gefragt, ob es sich um eine "feste" Partnerschaft handelt, ob also eine "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" besteht, in der ein Partner für den anderen "einstehen" will.

Wird dies bejaht, dann zählen beide Partner - wie beim Arbeitslosengeld II - wie Eheleute, die sich das Einkommen des Partners anrechnen lassen müssen. Kein Wunder, dass auch das Amt, das mit dem Wohngeld ebenfalls eine "Sozialleistung" auszahlt, Nichteheliche wie Eheleute einstuft.

Diese Gleichstellung geht aber nicht so weit, dass die unehelichen Partner ihre Steuern nach den für Eheleute maßgeblichen Steuerklassen berechnet bekommen.

Empfehlung der Verfassungsrichter: "Heiraten"!

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften steuerlich nicht wie Ehepaare behandelt werden dürfen. Sie müssen also ihren Obolus wie Alleinstehende entrichten. Empfehlung der Verfassungsrichter: "Heiraten"!

In der gesetzlichen Krankenversicherung, wo die Gleichstellung mit Eheleuten eine kostenfreie Mitversicherung mit sich bringen würde, wird ähnlich verfahren. So müssen sich Paare ohne Trauschein separat für den Krankheitsfall versichern - falls sie es durch Arbeitsverhältnisse nicht ohnehin sind. Arbeitet nur ein Partner, so muss er jedoch für den anderen Extrabeiträge berappen. Entsprechendes gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Da klingt es tröstlich, dass Bezieher von Bafög ebenfalls nicht als Eheleute eingestuft werden, wenn sie nichtehelich zusammenleben. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz berücksichtigt nämlich in seinen Einkommens-Anrechnungsparagraphen ausdrücklich nur Ehegatten.

Gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben

Beim Mietvertrag sollten Paare, die zusammenziehen, darauf achten, dass beide unterschreiben, was die Vermieter normalerweise ohnehin fordern. Das sichert die gleiche Position gegenüber dem Vermieter - aber auch gegenüber dem Partner.

Aus der Unterschrift ergibt sich jedoch regelmäßig auch eine Verpflichtung zur halben Mietzahlung - zumindest für eine gewisse Zeit auch über eine Trennung hinaus.

Steht nur ein Partner im Mietvertrag, so ist die nicht genannte Person schutzlos bei Kündigung des Mietvertrages oder beim Rauswurf durch den Vermieter oder gar durch den (bisherigen) Lebenspartner.

Komplizierter kann es werden, wenn ein Paar gemeinsam ein Haus gebaut oder gekauft hat. Stirbt zum Beispiel ein Partner, so sieht sich der andere gegebenenfalls als Mitglied einer "Erbengemeinschaft" mit Angehörigen des Verstorbenen.

Ein Testament oder Erbvertrag könnte für klarere Verhältnisse sorgen - wenn auch Pflichtteilsansprüche nicht auszuschließen sind, falls es dafür Anspruchsberechtigte gibt.

Trennt sich ein nichtehelich zusammenlebendes Paar, so fragt es sich, wer welche Gegenstände mitnehmen kann. Jedem steht das zu, was er in die Gemeinschaft eingebracht hat. Zusammen angeschaffte Sachen müssen "einvernehmlich" aufgeteilt werden.

Gelingt das auch mit richterlicher Hilfe nicht, können die strittigen Gegenstände auf Antrag eines Lebensgefährten versteigert werden. Wurden Geschenke an den Partner gemacht, so können diese im Falle einer Trennung nicht zurückgefordert werden.

Ausnahme: Der Widerruf einer Schenkung ist wegen groben Undanks möglich, etwa wenn ein Partner Geschenke entgegennimmt, obwohl er bereits eine neue Beziehung eingegangen war.

Jeder zahlt seine Schulden selbst

Schulden muss derjenige abtragen, der sie eingegangen ist - unabhängig von der Form der Lebensgemeinschaft. Wer für den anderen gebürgt hat, der kann nicht darauf hoffen, mit dem Ende der Beziehung aus dieser Bürgschaft entlassen zu werden.

Dabei gibt es wenige Ausnahmen, beispielsweise wenn ein mittelloser Partner dazu überredet worden ist, für einen hohen Kredit zu bürgen. Läuft gegen einen nichtehelichen Partner eine Pfändung, so darf der Gerichtsvollzieher aus der gemeinsamen Wohnung nur die Gegenstände holen, die auch tatsächlich dem Verschuldeten gehören.

Die Privatassekuranz kümmert sich meist wenig darum, ob ein Paar mit oder ohne Trauschein zusammenlebt. Das gilt zum Beispiel für die Privathaftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung. Hier reicht normalerweise jeweils eine Police, wenn die Versicherung darüber informiert wird.

Etwaige Ansprüche der Partner gegeneinander sind dann aber - wie bei Eheleuten - ausgeschlossen. Hat vorher für jeden eine eigene Versicherung bestanden, so kann die "jüngere" durch formlosen Antrag aufgehoben werden. Ein Rechtsanspruch auf die "Zusammenführung" und Ein-Policen-Regelung besteht aber nicht.

Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind hat grundsätzlich die Mutter. Auf gemeinsame Erklärung der Eltern (vor dem Jugendamt) kann zusätzlich dem Vater das Sorgerecht übertragen werden. Der Wunsch des Vaters nach dem gemeinsamen Sorgerecht bleibt unerfüllt, wenn die Mutter das nicht will - es sei denn, ihr würde das Sorgerecht entzogen.

Dann kann der Vater an ihre Stelle treten - wenn es für das "Wohl des Kindes" das Beste ist. Was den Unterhalt betrifft, so hat ein nichtehelicher Lebenspartner gegen den anderen per Gesetz dann einen Zahlungsanspruch, wenn er ein gemeinsames Kind großzieht.

Das gilt auf jeden Fall für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Der Bundesgerichtshof hat aber auch schon eine siebenjährige Unterhaltspflicht anerkannt, weil die Mutter "weder seelisch noch körperlich in der Lage ist", wieder voll zu arbeiten (AZ: XII ZR 11/04). Dieser Aufwand kann eine steuerliche Entlastung bringen.

Anspruch auf einen Versorgungsausgleich zwischen den Partnern hinsichtlich einer gesicherten Altersversorgung bestehen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht.

Dies kann im Falle der Trennung für denjenigen Partner, der beispielsweise wegen der Kinderbetreuung seinen Beruf aufgegeben hat, zu einer Versorgungslücke führen. Der nicht berufstätige Partner könnte durch den Abschluss einer Lebensversicherung zu seinen Gunsten abgesichert werden.

Absicherung durch Testament oder Erbvertrag

Bei einer Trennung durch Tod gilt: Ein nichtehelicher Lebenspartner hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ihm kann allerdings per Testament oder Erbvertrag grundsätzlich alles vermacht werden, was der Erblasser in seine Hände geben möchte. Steuerlich wird er dann wie ein Fremder behandelt, kann also nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 5.200 Euro geltend machen.

Für Ehepartner gilt ein Freibetrag von 307.000 Euro. Dass ein nichtehelicher Lebenspartner beim Tod des anderen keinen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, wurde vom Bundessozialgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt.

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner ("Eingetragene Lebenspartnerschaft") sind Eheleuten in wichtigen Rechtsgebieten gleichgestellt - so beim Namensrecht, der Unterhaltsberechtigung und Unterhaltspflicht, beim Scheidungsrecht, in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, beim Mietrecht sowie beim Erbrecht. Bei Einkommen- und Erbschaftsteuer warten aber auch sie noch auf bessere Zeiten.

© SZ vom 05.06.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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