Düsseldorfer Urteil:Friseur im Bordell

Bei Gewerberäumen kommt es nicht nur auf die Lage an. Auch der Vormieter kann über den Erfolg oder Misserfolg mitentscheiden. Makler müssen Mietinteressenten aber nicht von vornherein darüber aufklären, wer der Vormieter des Objektes war.

Bei Gewerberäumen kommt es nicht nur auf die Lage an. Auch der Vormieter kann über den Erfolg oder Misserfolg mitentscheiden. Makler müssen Mietinteressenten aber nicht von vornherein darüber aufklären, wer der Vormieter des Objektes war. Wenn diese Information für den Mieter von Bedeutung sei, müsse er selbst aktiv werden, befand das Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 7 U 143/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mieter gar keine Möglichkeiten habe, eigene Erkundigungen anzustellen.

In dem Fall mietete der Mieter ein Ladenlokal in der Nähe des Bahnhofs, um dort einen Friseurladen einzurichten. Erst später erfuhr der Mieter, dass in den Räumen zuvor ein Bordell betrieben worden war. Allerdings hatten weder Makler noch Vermieter im Vorfeld darauf hingewiesen. Der Mieter fühlte sich getäuscht und wollte daraufhin den Vertrag anfechten. Auch war er nicht bereit, die Courtage des Maklers zu zahlen. Das Oberlandesgericht gab allerdings dem Makler Recht: Im Verschweigen der vorherigen Nutzung liegt keine Täuschung. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Er muss sich selbst erkundigen, was in diesem Fall aber unterblieb. Etwas anderes kann nur gelten, wenn hier zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht besteht, der Mieter also gar keine einen Erkundigungen anstellen kann. In dem Fall kam erschwerend hinzu, dass sich das Objekt in Bahnhofsnähe befand. Es sei daher keine Überraschung gewesen, dass in den Räumlichkeiten ein Bordell betrieben wurde.

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