Berufstätige können einen zweiten Haushalt künftig leichter steuerlich absetzen. Aber nicht alles geht.
Die neue Regelung kann auch gelten, wenn Arbeitnehmer ihren Familienwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegen, wie aus zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervorgeht (Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06).
Ein Wohnmobil kann unter Umständen der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in die Parade fahren. (© Foto: dpa)
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Eine sogenannte doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Steuerzahler an einem anderen Ort leben und daher am Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt gründen.
"Mit diesen positiven Entscheidungen des BFH ergeben sich für Steuerpflichtige neue Abzugsmöglichkeiten", sagt Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine Deutschland (NVL) in Berlin.
Bisher konnten Kosten für einen doppelten Haushalt nur abgesetzt werden, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen - etwa wegen einer Versetzung oder eines Arbeitgeberwechsels - erfolgte. Nun stellten die Richter klar, dass Steuerzahler eine doppelte Haushaltsführung auch geltend machen können, wenn sie aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegziehen oder die Kosten vermeidbar gewesen wären.
Beziehung und Beruf an zwei Orten
Entscheidendes Kriterium sei, dass aus beruflichem Grund eine zweite Wohnung am Tätigkeitsort unterhalten und von dort aus zur Arbeit gefahren wird, erläutert Spargen.
In einem der beiden Fälle hatte ein lediger Mann versucht, unter anderem die Mietkosten für eine 140 Quadratmeter große Wohnung an seinem Arbeitsort in Bonn steuerlich geltend zu machen. Er begründete das damit, dass er seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer festen Beziehung nach München verlegt hatte. Seine gut bezahlte Stelle in Bonn wollte der Kläger so lange behalten, bis er eine vergleichbare Beschäftigung in München gefunden hatte.
Der BFH gab dem Kläger recht. Der Zweithaushalt am Beschäftigungsort sei beruflich begründet, weil er von dort seinen Arbeitsplatz aufsuche.
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