Ein Kaufvertrag über ein schlüsselfertiges Passivhaus muss so detailliert wie möglich sein. Der Begriff ist nicht gesetzlich geschützt. Deshalb sollte der Käufer im Vertrag genau festschreiben lassen, was er erwartet.
Das rät der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin.
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Ein Passivhaus im fränkischen Hassfurt. Passivhäuser sind eine Weiterentwicklung des Niedrigenergiehaus-Konzepts. (© Foto: ddp)
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Ein Passivhaus sollte laut allgemeiner Definition maximal eineinhalb Liter Heizöl oder eineinhalb Kubikmeter Erdgas pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr verbrauchen.
Für solche Werte müssen Planung, Berechnung und Bauausführung exakt stimmen. Wichtig ist zum Beispiel, dass ein Passivhaus absolut winddicht ist. Das Gebäude hat lückenlos in eine ausreichende Wärmedämmschicht verpackt zu sein. Alle Fugen müssen luftdicht und dauerhaft verklebt werden.
Garantiert und überprüft werden kann das Ergebnis nur durch eine sorgfältige Baukontrolle und mit dem sogenannten Blower-Door-Test, der die "Luftdichtheit" eines Hauses abcheckt. Beides sollte nach Angaben des VPB deshalb im Vertrag verankert sein.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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Wichtig ist auch, dass der Blower-Door-Test nicht von der Firma durchgeführt wird, die auch das Passivhaus gebaut hat. Die Daten sind für den Bauherrn in der Regel kaum auswertbar. Eine Fremdfirma für den Blower-Door-Test ist empfehlenswert für die Kontrolle der Luftdichtheit.
Nützliche und weiterführende Informationen zum Passivhaus gibt es auch hier:
www.1a-passivhaus.de