Bundesgerichtshof: Urteil:Freispruch für Ebay-Kunden

Wer haftet, wenn das Konto eines Ebay-Kunden durch einen Dritten missbraucht wird? Jetzt stellt der Bundesgerichtshof klar: Wenn jemand im Namen anderer Angebote ins Netz stellt, darf das nicht zu Lasten des rechtmäßigen Ebay-Kunden gehen.

Ebay-Kunden haften nicht, wenn ihr Kontoname durch Dritte missbraucht wird. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt verkündeten Urteil. Demnach muss es sich der Inhaber eines Ebay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt (Az. VIII ZR 289/09).

EBay Inc. To Announce Earnings

Der Inhaber eines Ebay-Kontos muss es sich nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt.

(Foto: Bloomberg)

Im konkreten Fall war auf dem Ebay-Konto einer Frau eine Gastronomieeinrichtung im Schätzwert von mehr als 30.000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot später aus dem Netz - sie sagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen eingestellt.

Aus diesem Grund sei sie nicht an das Angebot gebunden, entschied der BGH. Sie müsse sich das Angebot nicht zurechnen lassen - selbst wenn sie ihre Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt habe.

Der Kläger hatte neun Tage vor Ablauf der Auktion ein Maximalangebot von 1000 Euro abgegeben. Einen Tag später wurde die Auktion allerdings vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende.

Er forderte den Anbieter auf, ihm die Gastronomieeinrichtung gegen Zahlung von 1000 Euro zu überlassen und setzte ihm dazu eine Frist. Nachdem diese verstrichen war, ohne dass der Kläger die Einrichtung erhalten hatte, verlangte er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro. Damit kam er nun vor dem Bundesgerichtshof nicht durch.

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