Bundesgerichtshof:Karlsruhe kippt erneut Renovierungsklausel

Der BGH in Karlsruhe hat erneut die Rechte der Mieter gestärkt: Der Vermieter muss für klare Renovierungsklauseln sorgen. Falls nicht, dann seien solche Bestimmungen in Mietverträgen unwirksam.

Vermieter müssen die Klauseln für Schönheitsreparaturen klar und verständlich abfassen und Juristendeutsch vermeiden. Andernfalls seien diese Formulierungen in Mietverträgen unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe. Durch unverständliche Klauseln würden Mieter unangemessen benachteiligt.

Bundesgerichtshof: BGH: Klausel muss verständlich sein

BGH: Klausel muss verständlich sein

(Foto: Foto: dpa)

Konkret entschied das Gericht über die so genannte Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen. Dabei verpflichtet sich der Mieter, bei seinem Auszug einen Teil der Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen, falls er nicht selbst renoviert. Die Höhe seiner Quote richtet sich danach, wie verwohnt die Wohnung ist und wann die üblichen Schönheitsreparaturen fällig gewesen wären.

Der für Mietrecht zuständige Achte Zivilsenat entschied damit zu Gunsten von Mietern aus Kiel, in deren Vertrag eine solche Klausel enthalten war. (Az.: VIII ZR 143/06) Die Klausel sei unwirksam, entschieden die Richter. Die Mieter hatten die frisch renovierte Wohnung knapp zwei Jahre bewohnt. Als sie auszogen, ließ der Vermieter Fenster, Türen und Fußleisten lackieren, obwohl Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag noch gar nicht fällig gewesen wären. Die Kaution seiner Ex-Mieter behielt er als Kostenersatz für sich. Diese klagten nun und bekamen in allen Instanzen recht.

Die Mieter müssten ihre Kaution zurück bekommen, entschied auch der BGH. Denn für einen juristisch nicht gebildeten Menschen sei nicht ohne weiteres verständlich, welchen Anteil der Kosten für die Schönheitsreparaturen die Mieter wann tragen müssten. Dies müsse jedoch auch für Nichtjuristen klar verständlich sein.

Der BGH hat in jüngster Zeit mehrfach Renovierungsklauseln gekippt. Dabei handelte es sich vorwiegend um starre Fristenpläne oder Quotenklauseln, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung oder zur Kostenübernahme verpflichteten.

Laut BGH werden Mieter durch solche Bestimmungen benachteiligt, weil sie nach deren Wortlaut auch dann renovieren müsste, wenn es faktisch nicht notwendig wäre. In solchen Fällen sind die Klauseln komplett nichtig, der Mieter muss also überhaupt nicht renovieren.

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