Bonitätsprüfung:Schluss mit Hokuspokus bei der Schufa

Keine Geheimnisse mehr: Die Schufa und andere Auskunfteien müssen Verbrauchern künftig mitteilen, wie sie ihre Bonität einschätzen.

Auf den Finanzmärkten beurteilen Rating-Agenturen die Kreditwürdigkeit von Firmen und Staaten. Auch für Verbraucher gibt es ein vergleichbares Verfahren, selbst wenn die Betroffenen das nicht immer bemerken: Auskunfteien wie die Schufa, Creditreform, Infoscore oder Bürgel stufen ihre Bonität vor Geschäfts- und Vertragsabschlüssen im Auftrag von Banken und Firmen durch die Berechnung eines sogenannten "Scoring"-Werts ein.

War das Verfahren für die Betroffenen bisher meist schwer nachzuvollziehen und nach Einschätzung des Bundesverbraucherschutzministeriums außerdem oftmals fehlerhaft, verspricht eine Änderung im Bundesdatenschutzgesetz zum 1. April Besserung.

Verbraucher können nun einmal im Jahr kostenlos Auskunft über ihre bei Auskunfteien gespeicherten "Scoring"-Werte verlangen.

Mathematische Rechenmodelle

Außerdem haben sich die Bestimmungen für die Bonitätsberechnung in einzelnen Punkten verschärft. Der "Scoring"-Wert bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher einer Zahlungsverpflichtung nachkommt.

Damit wollen Banken, Versandhändler oder Handyanbieter abschätzen, ob sie einem neuen Kunden in finanzieller Hinsicht vertrauen können. Ermittelt wird er mit mathematischen Rechenmodellen, die je nach Anfrage mit verschiedenen Daten gefüttert werden.

Dazu zählen Angaben etwa zum Zahlungsverhalten. Daneben können aber auch allgemeine statistische Informationen wie das Alter oder der Wohnort eine Rolle spielen, wenn es um die Bewertung der individuellen Kreditausfallrisiken geht.

Viele Daten fehlerhaft

Anlass für die jetzt in Kraft tretenden Änderung im Bundesdatenschutzgesetz war die Erkenntnis, dass viele der zur Wahrscheinlichkeitsberechnung genutzten "Scoring"-Daten fehlerhaft sind und Verbraucher in ihrer Kreditwürdigkeit zu Unrecht herabstufen.

So ergab ein 2008 vom Bundesverbraucherschutzministerium in Auftrag gegebener Prüfbericht, dass fast die Hälfte der bei den getesteten Auskunfteien gespeicherten Angaben, die für die Berechnung herangezogen wurden, falsch war.

Verbraucherschützer äußerten zudem immer wieder auch Vorbehalte gegen die pauschale Einstufung von Kunden auf Basis von Wahrscheinlichkeiten.

Das veränderte Bundesdatenschutzgesetz enthält nun genauere Regelungen, etwa was die Verwendung von Angaben über das Finanzgebaren von Verbrauchern angeht.

Bei der Berechnung von "Scoring"-Werten berücksichtigt werden dürfen künftig nur noch jene offenen Forderungen, die gewissermaßen offiziell bestätigt sind - etwa Zahlungsrückstände. Ausschließlich auf Anschriftendaten dürfen Ratings nun gar nicht mehr beruhen.

Kostenlose Mitteilung auf Anfrage

Für mehr Transparenz sorgen soll außerdem eine Bestimmung, die Auskunfteien verpflichtet, den Verbrauchern einmal im Jahr auf Anfrage kostenlos schriftlich mitzuteilen, mit welchen "Scoring"-Werten sie geführt werden.

Sie müssen nun offenlegen, welche "Scoring"-Werte sie Verbrauchern geben, welche Faktoren bei der Berechnung eine maßgebliche Rolle spielen, woher die entsprechenden Daten kamen und von wem diese abgefragt wurde.

Bürger sollen so die Chance erhalten, bei falschen Angaben über ihre Bonität einzugreifen. Vordrucke für die Anfrage gibt es auf der Homepage des Bundesdatenschutzbeauftragten (www.bfdi.bund.de).

Verbraucherschützer sehen in der gesetzlichen Neuerung einen Schritt in die richtige Richtung. Vorerst nur schwer einzuschätzen sei aber, wie aussagekräftig und hilfreich die von den Auskunfteien erteilten Auskünfte tatsächlich seien, sagt Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin.

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