BGH-Urteil zum Mietspiegel:Es geht auch ohne Sachverstand

Der einfache Mietspiegel ohne Beteiligung von Sachverständigen reicht zur Begründung einer Mieterhöhung aus - das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein oberflächliches Urteil reicht: Mietspiegel können als Orientierung für Mieterhöhungen dienen, auch wenn sie nicht mit einem Sachverständigengutachten untermauert sind. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.

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Ein einfacher Mietspiegel kann als Grundlage für eine Mieterhöhung genommen werden, entschied der Bundesgerichtshof.

(Foto: Dieter Assmann/dpa)

Nach dem Urteil dürfen die Mietgerichte auf Grundlage der Mietspiegel entscheiden, ob ein Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist oder nicht. Ein sogenannter qualifizierter Mietspiegel mit wissenschaftlichem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen muss dagegen nicht zwingend eingeholt werden. Allerdings kann ein Mieter begründete Einwände gegen die Zuverlässigkeit des örtlichen Mietspiegels erheben.

Mit dem aktuellen Urteil wurde ein Mieter im Raum Stuttgart endgültig zur Zahlung der Mieterhöhung verurteilt. Sein Vermieter hatte die Miete für eine Wohnung in Backnang um 76,69 Euro monatlich erhöht. Der Vermieter stützte seine Forderung auf den Mietspiegel der Nachbargemeine Schorndorf, wonach die ortsübliche Vergleichsmiete dort bei 6,58 Euro pro Quadratmeter liege.

Ein Indiz, das erst erschüttert werden muss

Sowohl das Amtsgericht Backnang als auch das Landgericht Stuttgart sahen in dem Mietspiegel eine ausreichende Grundlage für die geforderte Mieterhöhung. Das Amtsgericht hatte auch durch einen Sachverständigen bestätigen lassen, dass die Kommunen Backnang und Schorndorf vergleichbar seien.

Der Mieter wollte dagegen den einfachen Mietspiegel nicht als Vergleichsgrundlage anerkennen. Vielmehr müsse das Gericht einen qualifizierten Mietspiegel mit Gutachten eines Sachverständigen heranziehen.

Die Revision des Mieters blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Der örtliche Mietspiegel sei gerade dann ein wichtiges Indiz für die Ortsüblichkeit der Miete, wenn er sowohl von den Mieter- als auch von den Vermieterverbänden erstellt wurde. Das sei hier der Fall gewesen.

Der Mieter habe keine qualifizierten Argumente vorgetragen, wieso die im Mietspiegel angegebenen Mietpreise überhöht seien. Der Mietsenat des BGH räumte zwar ein, dass dem qualifizierten Mietspiegel mit wissenschaftlichem Gutachten höhere Beweiskraft zukomme.

Der einfache Mietspiegel sei insofern erst einmal ein Indiz. Aber dieses Indiz müsse vom Mieter erschüttert werden, etwa durch Anzeichen, dass die an der Erstellung des Mietspiegels beteiligten Parteien die Sachkunde fehle. Das Gericht müsse den Einwänden dann nachgehen. Der Mieter in Backnang habe solche Einwände aber nicht vorgetragen, sondern pauschal ein Sachverständigengutachten verlangt. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 99/09)

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