Mieter müssen für rauchgeschädigte Wohnungen nur in eklatanten Fällen Schadensersatz bezahlen - in der Regel genügen "Schönheitsreparaturen".

Exzessives Rauchen von Mietern führt in aller Regel nicht zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters. Das gilt nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe dann, wenn die Nikotinspuren durch die üblichen Schönheitsreparaturen wie Neutapezieren und Streichen beseitigt werden können.

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(© Foto: AP)

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Nur in eklatanten Fällen, wenn in der Wohnung trotz der üblichen Renovierungsarbeiten Schäden bleiben, sind rauchende Mieter zu Schadenersatz verpflichtet. Mit der am Mittwoch verkündeten Entscheidung wurde die Klage einer Vermieterin rechtskräftig abgewiesen, die eine Wohnung an zwei stark rauchende Studenten vermietet hatte.

Nach nur zwei Jahren Wohndauer waren deren Wände und Decken bereits soweit vergilbt gewesen, dass die beiden Mieter neu tapezieren und streichen mussten. Trotzdem wurde die Klage ihrer Vermieterin abgewiesen: Die üblichen Schönheitsreparaturen hätten als Schadensbeseitigung ausgereicht.

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(AP/ihe)