Ein Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete ist keine Gewähr dafür, dass die Wohnung dauerhaft preiswert bleibt.
Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 303/06) weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.
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Bei solchen Wohnungen kann der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Nach DMB-Einschätzung besteht damit die Gefahr von "Lockvogelangeboten", vor denen sich Wohnungssuchende in Acht nehmen sollten.
Insbesondere in Gebieten mit hohem Wohnungsleerstand könnten Mieter mit günstigen Angeboten zum Abschluss des Mietvertrages bewegt werden. Kommt dann einige Monate später die Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete, muss sie gezahlt werden.
Dass zu diesem "regulären" Preis die Wohnung wohl nie angemietet worden wäre, hilft dem Mieter dann nicht.
Deshalb sollten sich Mieter vor der Unterschrift unter den Mietvertrag beraten lassen, rät der Mieterbund. Zum Beispiel können Formulierungen in den Vertrag aufgenommen werden wie "Keine Mieterhöhung in den nächsten fünf Jahren" oder "Die Miete soll auch künftig zehn Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen".
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(sueddeutsche.de/dpa)
Verkehrssünderdatei in Flensburg
Das ist ja ungefähr genau so raffiniert wie die seinerzeitige Erhöhung der Pendlerpauschale vor ein paar Jahren, um Arbeitssuchenden die Annahme eines weiter entfernten Arbeitsplatzes schmackhaft zu machen...