Häuslebauer können aufatmen: Zwangsvollstreckungen nach Kreditverkäufen werden schwieriger. Sie sind damit besser gegen Kreditaufkäufer geschützt.
Wegweisende Entscheidung aus Karlsruhe für viele Hausbesitzer: Der Bundesgerichtshof hat den Schutz von Bankkunden verbessert, wenn ihr Kredit an Dritte verkauft wird.
Häuslebauer sind künftig besser gegen die Abtretung ihrer Grundschuld gesichert. (© Foto: dpa)
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Nach dem Urteil vom Dienstag kann der Investor nicht mehr unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben. Vielmehr muss künftig von Amtes wegen geprüft werden, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernahm. Nur dann hat er das Recht, sofort Ansprüche aus der Grundschuld zu vollstrecken.
Der Vorsitzende des Bankensenats, Ulrich Wiechers, sagte in der Urteilsverkündung: "Die Entscheidung weist den Weg, wie Schuldner in Zukunft bei Darlehensverkäufen geschützt werden können."
Auf Alt- und Neuverträge anwendbar
Der Gesetzgeber erließ zwar im Jahr 2008 einen besseren Schutz von Bankkunden vor Darlehensverkäufen. Die vor August 2008 geschlossenen Verträge sind aber nicht von der Gesetzesänderung betroffen. Das aktuelle Urteil ist aber sowohl auf Alt- wie auf Neuverträge anwendbar.
Im konkreten Fall schloss eine Firma 1989 einen Darlehensvertrag mit ihrer Hausbank. Zur Sicherung wurde eine Grundschuld auf ein Grundstück eingetragen und die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vereinbart. Als die Firma ihren Zahlungspflichten nicht mehr vollständig nachkam, wurde der Darlehensvertrag 2004 verkauft und die Grundschuld abgetreten.
Weitere Darlehensverkäufe folgten. Im Jahr 2008 wurde schließlich vom Kreditkäufer die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Kreditverkauf an sich gestattet
Der BGH entschied jetzt wie in früheren Urteilen, dass der Kreditverkauf selbst keine unangemessene Benachteiligung darstelle.
Aber es müsse geprüft werden, ob der Käufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen habe. Im konkreten Fall habe die Hausbank mit der Grundschuld einen bestimmten Kredit gesichert.
Der Notar müsse von Amts wegen prüfen, ob der Darlehenskäufer auch diesen Sicherungsvertrag übernommen habe. Wenn nicht, dürfe das Recht auf sofortige Vollstreckung nicht auf den Kreditkäufer übertragen werden.
(sueddeutsche.de/apn/pak/hgn)
Venizelos kritisiert IWF-Chefin
Genau. Und bislang wurde der Sicherungsvertrag zum Teil nicht mit übertragen mit der Folge, dass der Käufer sofort vollstrecken konnte - und zwar explizit auch dann, wenn der Schuldner die Raten pünktlich und vollständig bezahlt hat.
Das geht jetzt nicht mehr.
Der Sicherungsvertrag beschreibt die Maßgaben, wann der Kreditgeber die Kreditsicherheiten des Schuldners verwerten darf.
Dort steht dann, daß im Fall der Nichtzahlung der Kreditgeber die Sicherheit - im Fall hier das Grundstück - verwerten darf.
Also nichts was für Kreditkäufer problematisch wäre.
@velti01
Aha. Und was steht in dem SIcherungsvertrag?
Was wird denn hier hochgejubelt?
Es wird den Finanzhaien nur ein Kieselsteinchen in den Weg gelegt, den sie aber sowas von schnell überwunden haben, mehr nicht.
Also vereinbart man bei der Kreditübernahme halt noch explizit die Übernahme des Sicherungsvertrages, ein Notar bestätigt das Schriftstück und schon ist man wieder da, wo man vorher auch war - Zwangsvollstreckung.