Käufer einer Immobilie dürfen erwarten, dass diese üblichen Schallschutzstandards entspricht. Wenn der Lärmschutz deutlich schlechter ist, muss der Verkäufer darüber aufklären.

Käufer einer Immobilie dürfen erwarten, dass diese üblichen Schallschutzstandards entspricht. Wenn die Wohnung oder das Haus deutlich schlechter gegen Lärm geschützt ist, muss der Verkäufer sie darüber aufklären.

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Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hin. Es beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. In dem Fall (Az.: VII ZR 54/07) hatten die Kläger 1996 eine Eigentumswohnung in einer Wohnungsanlage gekauft, die noch gebaut wurde.

Laut der Baubeschreibung sollte die Fassade mit einem mineralischen Kraftputz isoliert werden. Stattdessen wurde nur Kunstharzsilikonputz aufgetragen - dieser hält weniger Lärm ab. Die Kläger verlangten wegen der Mängel 542.942 Euro und wollten dafür wieder aus der Wohnung ausziehen.

Der BGH gab ihnen recht. Denn der Schallschutz müsse der Qualität entsprechen, die im Vertrag vereinbart wurde. Außer dem Vertragstext müssten auch die Erklärungen der Vertragsparteien sowie die Art und das qualitative Niveau des Gebäudes berücksichtigt werden. Wer eine hochwertige Wohnung erwirbt, dürfe einen entsprechenden Schallschutz erwarten.

Der Verkäufer könne sich nicht auf eine Mindestanforderung gemäß einer DIN-Norm zurückziehen, die im Vertrag genannt wurde. Vielmehr müsste er dem Käufer erläutern, dass die Mindestanforderungen der Norm in Bezug auf Lärmschutz nicht mehr üblichen Qualitäts- und Komfortstandards in Wohnungen genügen.

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(sueddeutsche.de/dpa/als)