BGH-Urteil:Raiffeisenbank darf keine Buchungsgebühr verlangen

  • Eine Raiffeisenbank aus Oberfranken darf keine Gebühren für Ein- und Auszahlungen am Schalter verlangen, urteilt der BGH.
  • Das erwartete Grundsatzurteil zu solchen Buchungsgebühren sprechen die Richter damit allerdings nicht.

Unangemessene Benachteiligung der Kunden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Gebührenklausel einer Raiffeisenbank aus Bayern gekippt. Mit der Klausel seien auch solche Buchungen kostenpflichtig, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages anfielen, bemängelte der BGH. Das benachteilige die Kunden unangemessen. Die Klausel sei damit unwirksam (Az.: XI ZR 174/13).

Die Raiffeisenbank aus Oberfranken verlangte laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen "pro Buchungsposten" 0,35 Euro. Dagegen hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden geklagt.

Zu der Grundsatzfrage, ob Banken für Barzahlungen am Schalter Extragebühren verlangen dürfen, äußerten sich die Richter in der Urteilsverkündung jedoch nicht.

Unklarheit, ob Banken Extragebühren verlangen dürfen

Hintergrund der Klage ist das 2009 geänderte Zahlungsrecht. Seitdem ist unklar, ob die Banken ihren Kunden für Schalterzahlungen pauschal Extragebühren auferlegen dürfen. Bis 2009 verlangten die Gerichte von den Geldhäusern in diesen Fällen, ihren Kunden mindestens fünf kostenfreie Buchungen einzuräumen.

Die Gerichte hatten bisher der Bank recht gegeben. So hatte das Oberlandgericht Bamberg 2013 entschieden, dass das Institut sich diese Schalterleistungen nach dem neuen Zahlungsrecht bezahlen lassen darf.

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