Vermieter dürfen Mietern nach Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom und Wasser kappen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm damit ein Schaden drohe.

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Im vorliegenden Fall aus Berlin waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines "Kunsthauses" zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach einem Streit mit dem Vermieter über Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später zahlte er auch die Grundmiete nicht mehr, mit der er im August 2007 schließlich acht Monate im Rückstand war. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis im August 2007. Ein Räumungsverfahren ist anhängig.

Der Vermieter hatte dem Mieter mehrfach angedroht, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen erhob der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage, scheiterte aber zuletzt vor dem Kammergericht Berlin.

Der BGH verwarf nun die dagegen gerichtete Revision des Mieters. Die Einstellung der Leistungen sei keine eigenmächtige Handlung, die besitzrechtlich verboten sei. Die Sachlage sei vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen beziehe. (AZ: XII ZR 137/07 - Urteil vom 6. Mai 2009)

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(sueddeutsche.de/ddp/als)