Wegweisendes Urteil: Enterbte Kinder können künftig höhere Pflichtteilszahlungen erwarten - wenn der Verstorbene eine Lebensversicherung hatte
Gesetzliche Erben können künftig mehr von Lebensversicherungen profitieren, als dies bislang der Fall war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch seine Rechtsprechung geändert und den Wert der Lebensversicherung höher angesetzt als bisher.
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Auch wenn es ein Testament gibt, können Kinder und Ehepartner in aller Regel nicht vollständig enterbt werden. (© Foto: dpa)
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Danach gilt jetzt der Rückkaufswert der Lebensversicherung als Berechnungsgrundlage, nicht mehr allein die Prämien, die der Erblasser in seine Lebensversicherung eingezahlt hatte. Der Rückkaufswert liegt in der Regel höher als die reinen Prämienzahlungen.
Im konkreten Fall hatte ein Vater seinen einzigen Sohn enterbt und seinen Bruder zum Alleinerben eingesetzt. Auch seine im Jahr 1995 abgeschlossene Lebensversicherung sollte seinem Bruder zukommen. Als der Vater 2003 starb, wurde diesem die Versicherungssumme über 41.000 Euro ausgezahlt. Der übergangene Sohn verlangte nun vom Onkel den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Kinder und Ehepartner können nämlich in aller Regel nicht vollständig enterbt werden, sondern haben einen Pflichtteilsanspruch.
Der beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte gemacht, können die Pflichtteilsberechtigten von den Beschenkten ihren Anteil fordern. Der Sohn verlangte nun von seinem Onkel seinen Pflichtteil aus den ausgezahlten 41.000 Euro.
Oberlandesgericht prüft konkreten Anspruch
Die Berechnungsgrundlage war bisher umstritten. Früher galt in der Rechtsprechung, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anteil nicht aus der ausgezahlten Versicherungssumme fordern könne, sondern nur aus den zu Lebzeiten gezahlten Versicherungsprämien des Erblassers. Im konkreten Fall hatte der verstorbene Vater lediglich 18.000 Euro Prämien eingezahlt.
In jüngster Zeit wurde die Berechnungsgrundlage unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte wollten die gesamte Versicherungssumme zugrunde legen, andere weiterhin nur die Prämieneinzahlungen. Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat entschied sich für den Mittelweg. Entscheidend sei in der Regel der Rückkaufswert der Lebensversicherung am Todestag.
Denn der Erblasser habe seinem Bruder zu Lebzeiten den Wert geschenkt, den die Versicherung an seinem Todestag hatte. Die volle Lebensversicherungs-Summe könne dagegen nicht Basis sein. Denn die werde erst mit dem Tod fällig und gehöre folglich nicht zu dem zu Lebzeiten an Dritte verschenkten Vermögen des Erblassers.
Wie viel der übergangene Sohn nun konkret erhält, muss das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfen. Das muss den Rückkaufswert der Versicherung am Todestag feststellen und daraus seinen Anteil berechnen. Auch ein zweiter Fall, in dem die Lebensversicherung die zweite Frau erhielt und die Kinder aus erster Ehe nichts, wurde zur Neuberechnung zurückverwiesen. In den vorliegenden Fällen ging es jeweils um enterbte Söhne aus Berlin und Nordrhein-Westfalen.
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(dpa/AP/AFP/fvk/tob)
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Leider wird das Urteil des BGH viel zu oft unkritisch zitiert. Es handelt sich um eine Fehlentscheidung zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten - aber wohl zu Gunsten der Versicherungswirtschaft. Die Gründe im Einzelnen erspare ich mir jetzt hier und verweise auf die folgende Webseite: http://www.erbrecht-papenmeier.de/erbrecht/irrtuemer/pflichtteilsergaenzung-lebensversicherung.jsp
Und wieder ein herrliches Beispiel wie man einen eigentlich einfachen Sachverhalt juristisch maximal kompliziert löst.
Sowohl die Summe der gezahlten Prämien, als auch die Versicherungssumme hätte man problemlos berechnen können und irgendwie auch lögisch begründen.
Wie aber ermittelt man denn jetzt den Rückkaufswert zum Todestag? Das werden die Erben wohl jeweils vor Gericht klären müssen.