Der Bundesgerichtshof hat bestimmten Eigentümergemeinschaften die Kündigung ihrer Mieter erleichtert.
Kauft eine Gesellschaft eine Immobilie, um die Räume später in Eigentumswohnungen für die Gesellschafter umzuwandeln, dann darf sie den Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen. Der besondere Mieterschutz, der "nach" einer Begründung von Wohnungseigentum gilt, greift nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen nicht, weil die Umwandlung der Wohnungen noch bevorsteht.
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Damit gab das Karlsruher Gericht einer Gesellschaft recht, die - mit dem erklärten Zweck der Eigennutzung durch die acht Gesellschafter - ein Anwesen in München gekauft hatte. Noch bevor es zur von vornherein geplanten Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen kam, kündigte die Gesellschaft einer Mieterin.
Diese wollte die Wohnung allerdings nicht räumen und berief sich auf eine Vorschrift, nach der Mietern, deren Räume in Eigentumswohnungen umgewandelt worden sind, drei Jahre lang - bei Wohnungsknappheit sogar zehn Jahre - nicht gekündigt werden darf. Das Landgericht München I hatte der Mieterin recht gegeben (Az: VIII ZR 231/08 vom 16. Juli 2009).
Der BGH dagegen erachtete die Kündigung grundsätzlich für zulässig. Der Mieterschutz werde dadurch nicht umgangen, weil die Kündigungssperre eine bereits erfolgte - und nicht eine künftige - Umwandlung in Wohnungseigentum voraussetze. Das Landgericht muss nun in einem neuen Verfahren prüfen, ob die Bedingungen einer Eigenbedarfskündigung erfüllt sind.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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Nachlese beim BGH ergibt bei mir den Verdacht, dass der BGH hier lediglich eine "vereinfachte Begründung" abgeschnitten hat. Ich bin gespannt auf die Eigenbedarfsdiskussion, schließlich muss man ja normalerweise nachweisen, dass man die GESAMTE Wohnung (das könnte sich hier aufs gesamte Haus beziehen....) möchte und warum.
"Kauft eine Gesellschaft eine Immobilie, um die Räume später in Eigentumswohnungen für die Gesellschafter umzuwandeln, dann darf sie den Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen."
Der BGH hat auch mal entschieden, dass unvollständige Berichterstattung als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen sein kann. Aber bei dem Einleitungssatz weiß ich nicht, ob man diese Rechtsprechung hier überhaupt heranziehen muss....
Aus dem Artikel scheint es so, als dürfe die Gesellschaft einfach wegen Eigenbedarfs kündigen, weil sie Eigentumswohnungen schaffen will. Das ist mit dem Urteil aber nicht gesagt, aus § 573 II Nr. 3 BGB ergibt sich, dass sie das grundsätzlich nicht darf. In der vom BGH entschieden Frage ging es darum, ob die Gesellschaft wegen Eigenbedarfs kündigen kann *obwohl* (nicht weil) sie später Wohnungseigentum schaffen will.
In Deutschland gibts genug Juristen. Für die Süddeutsche dürfte es nicht schwer sein, für Gerichtsberichterstattung einen zu finden, der zumindest die Pressemitteilung zum Urteil richtig lesen kann.
Es gab in letzter Zeit öfter seltsame Urteile des BGH bezüglich Eigenbedarfskündigungen.
In einem anderen Fall wurde der Schutz vor Eigenbedarfskünigung damit umgangen das nicht die Person selbst sondern eine Pflegerin für die Mutter einzog.
Offensichtlich spricht der BGH recht das nicht im Sinne des Gesetzes gewesen ist. DIes mag rechtlich einwandfrei sein, zeigt jedoch politischen Handlungsbedarf auf im Gesetz Lücken zu schließen oder umgekehrt es aufzuwiechen.
So wie es ist kann es auf jedenfall nicht weiter gehen. Mit Juristischen spitzfindigkeiten lässt sich das Gesetz umschiffen. Mieter und Vermieter haben somit keine Rechtsicherheit.