Eine Mietminderung aufgrund von Mängeln darf im Mietvertrag nicht durch eine Klausel ausgeschlossen werden - das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor.
Eine Mietminderung aufgrund von Mängeln darf im Mietvertrag nicht durch eine Klausel ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Das galt in diesem Fall dafür, dass eine Mietminderung auf solche Mängel beschränkt wurde, die der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat (Az.: XII ZR 147/05).
Eine Klausel im Mietvertrag, die eine Mietminderung aufgrund von Mängeln ausschließt, ist dem BGH zufolge eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. (© Foto: dpa)
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Klage abgewiesen
Das Gericht wies in dem Fall die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Dieser hatte rückständige Miete eingeklagt, der Mieter hatte sich wegen verschiedener Mängel an dem gemieteten Gebäude zu diesem Schritt entschlossen.
Auf den Mieter abgewälzt
Der Vermieter verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach eine Reduzierung der Miete bei Mängeln nur zulässig sei, wenn er als Eigentümer die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Das war nach Ansicht des Gerichts zwar hier nicht der Fall - die Klausel sei aber grundsätzlich als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters anzusehen. Denn das Risiko für mögliche, unter Umständen sogar gravierende Mängel werde in einer solchen Vertragsvereinbarung auf den Mieter abgewälzt.
- BGH-Urteil Keine Pflicht zur Generalinspektion 15.10.2008
- BGH-Urteil Aus für alle starren Fristen 09.10.2008
(sueddeutsche.de/dpa/jw)
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Dieser "Artikel" ist mal wieder ein gutes Beispiel dafür, dass bei Autoren von Online-Medien offenbar nicht mehr vorausgesetzt werden kann, dass sie in der Lage sind, Sachverhalte in gutem, verständlichen Deutsch zu verfassen. Kleiner Tipp: Noch mal durchlesen hilft oft. Einen solch kurzen Artikel aus einer Agenturmeldung zusammenzubasteln, ohne einen roten Faden zu haben, ist schon fast wieder eine Leistung.