Mieter müssen die Erhöhung der Wohnungsmiete wegen einer Modernisierung auch dann hinnehmen, wenn sie zu spät über die Pläne informiert worden sind.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage eines Vermieters, der kurzfristig einen Personenaufzug einbauen ließ und später die Miete um etwa 108 Euro monatlich heraufsetzte.
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Nach dem Gesetz muss dem Mieter eine beabsichtigte Modernisierung mindestens drei Monate vor ihrem Beginn mitgeteilt werden. Ist diese Frist eingehalten und widerspricht der Mieter nicht, kann die Miete erhöht werden. Laut BGH kann die Miete aber auch bei einer Verletzung dieser Drei-Monats-Frist angehoben werden.
Gegen den Aufzug
Im konkreten Fall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München im August 2004 schriftlich den Einbau eines Personenaufzugs angekündigt. Mit den Arbeiten solle noch im September begonnen werden, die anschließende Mieterhöhung werde etwa 108 Euro betragen.
Dagegen wehrten sich die Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoss. Zwei Wochen nach der Ankündigung erklärten sie durch ein Schreiben des Mietervereins, sie seien mit dem Einbau des Aufzugs nur einverstanden, wenn sich die Miete dadurch nicht erhöhe. Dessen ungeachtet begannen im September die Bauarbeiten.
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