Hat man beim Auszug die Wohnung renoviert, obwohl entsprechende Klauseln ungültig waren, kann man die Kosten dafür vom Vermieter zurückfordern. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Vermieter müssen Mietern unter Umständen die Kosten von ungerechtfertigten Renovierung beim Auszug ersetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem an diesem Mittwoch veröffentlichten Urteil, ein Mieter habe dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn er wegen einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag gar nicht zur Endrenovierung verpflichtet gewesen wäre.
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Renoviert, obwohl man gar nicht musste? Dann gibt es vielleicht Geld zurück. (© Foto: AP)
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Die Richter gaben damit Mietern aus dem hessischen Königstein recht. Diese hatten ihre Wohnung vor ihrem Auszug 2006 renoviert und verlangten nun die Kosten dafür vom Vermieter zurück. (Az.: VIII ZR 302/07)
Die Vorinstanzen hatten die Klage der Mieter abgewiesen. Diese hatten sich bei der Renovierung auf einen entsprechenden Passus im Mietvertrag verlassen. Die Klausel sah für die Schönheitsreparaturen jedoch starre Fristen vor und war damit nach Rechtssprechung des BGH unwirksam. Damit hätten die Mieter überhaupt nicht renovieren müssen. Als sie dies erfuhren, stellten sie ihrem ehemaligen Vermieter 1620 Euro für die Renovierung von Wänden und Decken in Rechnung und klagten, als dieser die Zahlung verweigerte.
Wenn die Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausgeführt worden seien, müsse der Vermieter die in solchen Fällen üblichen Kosten ersetzen, entschied der BGH. Mieter erledigten Schönheitsreparaturen jedoch oft selbst oder mit Hilfe von Verwandten oder Freunden. In diesen Fällen müsse der Vermieter die Materialkosten bezahlen sowie einen Ausgleich für die aufgewandte Zeit des Mieters und die tatsächliche oder fiktive Bezahlung der Helfer.
Dennoch wies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Da der Kläger selbstständiger Maler und Lackierer sei, müsse der Vermieter mehr als die geforderten 1620 Euro bezahlen, wenn der Selbstständige die Arbeiten im Rahmen seines Geschäftes erledigt habe. Dies müsse noch genauer geklärt werden, hieß es.
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten erklärte, in den vergangene Jahren hätten "hunderttausende Mieter aufgrund unwirksamer Renovierungsklauseln zu Unrecht selbst renoviert oder hohe Renovierungskosten aufgewendet". Diese Mieter müssten prüfen, inwieweit sie Erstattungsansprüche gegen ihre Vermieter noch geltend machen könnten, empfahl Siebenkotten.
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(Reuters/AFP/liv)
Danke für die juristische Belehrung.
Ich fand das sehr interessant, weil es Ihre Geisteshaltung widerspiegelt.
Diese ist:
Der Mieter ist stets SCHWACH, der Vermieter ist stets STARK.
Der SCHWACHE muss vor dem STARKEN geschützt werden.
Verträge unter KAUFLEUTEN sind etwas anderes, weil beide Parteien GLEICH STARK oder GLEICH SCHWACH sind.
SCHWACHE dürfen Verträge unterschreiben, ohne sie einhalten zu wollen.
STARKE dürfen das nicht.
Gesetze sind unumstößlich und können nicht in gegenseitigem Willen korrigiert werden.
Sicher ist, dass Ihre Geisteshaltung mit der vieler Menschen, die solche Gesetze und Urteile machen, übereinstimmt.
Richtig ist sie damit nicht.
Überlegen Sie doch einmal: ist der Kaufmann mit dem Tante-Emma-Laden als Mieter stärker oder juristisch bewanderter als ein gewöhnlicher Privatmieter? Er muss ja nicht unbedingt Kaufmann werden, nur um seiner Existenz als Hartz IV Empfänger zu entfliehen. Gelernt hat er aber kaufmännisch nicht mehr als jeder andere Mitbürger.
Oder nehmen wir den Kaufmann, der durchaus den Kaufmannsberuf gelernt hat. Kann er wirklich das vielseitige "Kleingedruckte" lesen und verstehen? Ist er wirklich gleich stark, wenn der Gegenüber ein großer Immobilienkonzern ist
Und warum sind die "DINKS", der sich eine schöne Stadtwohnung mieten, SCHWÄCHER als der Vermieter, der als Facharbeiter ein paar geerbete EUROS anlegen will und den Rest teuer bei der Bank leiht? Wer ist hier SCHWACH, wer ist hier STARK.
Das Leben verläuft nicht mehr in den geordneten Bahnen von vor 50 Jahren, Ihre Geisteshaltung verharrt aber noch auf diesen alten Vorurteilen.
Und wenn Sie das nicht verstehen (wollen), dann beantworten Sie mir doch die Frage, warum der Geschäftsführer eines Unternehmens, der am gleichen Tage zwei Mietverträge abschließt (einen für sich uns seine Familie, also privat und einen für eine Produktionshalle zur Erweiterung der Produktion) am gleichen Tage einmal SCHWACH und einmal STARK ist?
Ich habe nicht geschrieben, dass die Regelung des Gerichts ungesetzlich ist. Dass sie dem Gesetz entspricht, ist unstrittig. Aber sie ist weltfremd und benachteiligt Menschen, die einen einzigen Fehler in ihrem Leben gemacht haben: sich für teures Geld mit geliehenem Kapital eine Eigentumswohnung gekauft zu haben, um diese zu vermieten.
TomWingo
@11
Lieber TomWingo, Sie irren. Es ist sehr wohl entscheidend, was gesetzlich geregelt ist, denn wir leben in einem Rechtsstaat, wo Recht nicht von Fall zu Fall gewährt wird, sondern jedem nach bestimmten Regeln zusteht und diese Regeln sind Gesetze. Wenn Ihnen einzelne Gesetze nicht passen, können Sie sie ändern, indem Sie in die Politik gehen oder Lobbyist werden.
Diese Gesetze regeln auch, in welchem Rahmen Verträge gemacht werden dürfen. Das gilt besonders für Bereiche, in denen im Allgemeinen von einem Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien ausgegangen wird, z. B. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Vermieter und Wohnraum-Mieter. Für Gewerberaum-Mietverträge gelten übrigens bedeutend weniger Regeln, weil hier von einem ausgeglichen Kräfteverhältnis (Kaufmann macht Vertrag mit Kaufmann) ausgegangen wird.
Die meisten Mietverträge für Wohnraum, sind nämlich nicht "freie Verträge" sondern AGB (§305-§310 BGB) und unterliegen damit einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). So dürfen keine überraschenden Vereinbarungen getroffen werden, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen braucht (z. B. Kauf von Einrichtungsgegenständen oder Abschluss von Versicherungen bei Mietvertrag), ausserdem darf nicht ein Vertragspartner unangemessen benachteiligt werden (Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache), die Vereinbarung darf nicht dem Grundgedanken gesetzlicher Regelungen widersprechen und die Bedingungen müssen verständlich formuliert sind.
Wenn Sie einem Mieter einen Vertrag vorlegen und allenfalls vorlesen und die den Inhalt erörtern, kann nicht von einer freien Verhandlung gesprochen werden. Auch wenn die Höhe der Miete, Kaution und Dauer des Vertrages frei vereinbart wird oder eine Formulierung wie dieser Vertrag wurde frei ausgehandelt im Vertrag steht, ändert das daran nichts.
Ich bin übrigens froh darüber, dass wir in Deutschland Gesetze haben, die den Schwächeren vor dem Stärkeren schützen auch wenn ich mich im Einzelfall auch schon über die Folgen geärgert habe.
Ich finde die Kommentare schon lustig.
Es geht doch nicht primär darum, wozu ein Mieter Miete zahlt. Da wäre zwar die Überlassung eines Kapitals, das meist recht enorm ist und für das der Überlasser Zinsen bezahlen muss oder, falls er das Geld dazu hatte, auf Zinsen verzichten muss.
Es geht auch nicht darum, dass das Gesetz sagt, dass der Vermieter sich um den vertragsgemäßen Zustand des Mietobjektes zu kümmern hat.
Worum es geht ist doch ganz einfach: da gibt es zwei Menschen, die einen Vertrag miteinander eingehen. Keine Partei wird gezwungen, etwas zu unterschreiben. In diesem Vertrag werden Pflichten anders geregelt als im Gesetz.
Wir alle haben vielleicht Arbeitsverträge, die andere Kündigungsfristen vorsehen, als das Gesetz es angibt. Entscheidend ist doch, dass es ein freier Vertrag ist, dass weder Gewalt noch Täuschung ausgeübt wurde und dass der Mietzins mutmaßlich sogar höher ausgefallen wäre, wenn die Überwälzung von Pflichten auf den Mieter nicht stattgefunden hätte.
Ein Vertrag unter freien Menschen - und die Gerichte sagen, dass das nicht geht.
Die Folgen davon sind unabsehbar und horrend. Was passiert, wenn unsere Verträge, die wir miteinander schließen, plötzlich zu Makulatur werden?
Verstößt dieser Mietvertrag gegen die "guten Sitten", das tut ja mittlerweile nicht einmal mehr die Prostitution? Verstößt der Vertrag gegen bestehendes Recht in anderen Bereichen? Und wird der ungültige Passus duch einen ersetzt, der wirtschaflich dem ungültigen Passus nahe kommt? Nein, nein, nein ..
Worum es also geht, ist die Beantwortung der Frage, ob wir überhaupt noch rechtssicher Verträge unterschreiben können, ob wir noch Preise kalkulieren können, wenn Kalkulationsparameter nachträglich verändert werden?
Ich sehe in dieser Sache wieder ein schönes Stück Deutschland und ich schäme mich, dass wir Deutschen so sind, wie wir sind.
TomWingo
§ 535 BGB "Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten."
Es ist also Aufgabe des Vermieter, die Wohnung in einem vermietbaren Zustand zu halten und der Mieter steht eben nicht "in der Pflicht sein gemietetes Objekt in dem Zustand zurückzugeben, wie er es in Empfang genommen hat". Die Schönheitsreparaturen kann der Vermieter unter bestimmten Bedingungen (keine starren Fristen) auf den Mieter abwälzen. Schäden durch die unsachgemässe Nutzung, wie z. B. "Filzstiftstreifen", kaputte Steckdosen o.ä. hat der Mieter zu ersetzen.
Um das Bild vom Mietwagen zu nehmen:
Der Mieter zahlt die Miete und kann dafür den Wagen für die vereinbarte Zeit nutzen. Benzin muss er je nach Vereinbarung erstatten oder nicht. Beschädigt er den Wagen, muss er den Schaden beheben oder für die Reparatur zahlen. Die regelmässigen Wartungen und Instandhaltungen (neue Reifen, Wäschen o.ä.) zahlt der Vermieter, die sind mit dem Mietzins abgegolten.
hth
Der Mietzins dient einzig als Entlohnung für die Nutzung der Wohnung. Warum sollte der Besitzer dafür aufkommen, dass der Mieter die Wohnung "abwohnt"? Unter dieser Prämissen muss der Mietzins entsprechend angeglichen werden.
Nehmen wir als Beispiel ein Leasingfahrzeug, wenn das Mietfahrzeug nicht ausreicht. Da zahlt der Leasingnehmer ebenfalls eine Gebühr um das Fahrzeug zu nutzen. Für Schäden am Fahrzeug muss er bei Ende des Leasingverhältnisses aufkommen. Gleiches gilt im Übrigen bei Mietwägen, für Schäden muss die Person aufkommen, die das Fahrzeug gemietet hat.
Und wenn an der Wand Filzstiftstreifen sind, dann sollte der Mieter für die Beseitigung auch aufkommen. Keiner verlangt eine Verbesserung der Wohnung, es geht um den Erhalt und Schutz des Eigentums, und Eigentümer ist der Vermieter. Warum bekommt der Mieter das Recht ein beschädigtes Eigentum zurückzugeben?
Ich bin nach wie vor der Meinung, der Mieter steht in der Pflicht sein gemietetes Objekt in dem Zustand zurückzugeben, wie er es in Empfang genommen hat und damit verbunden für durch seine Verwendung entstandene Abnutzung aufzukommen.
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