Ältere Mietverträge mit einer Verlängerungsklausel sind nur zum vereinbarten Termin kündbar.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung des achten Zivilsenats (VIII ZR 257/06) bestätigt.

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Dabei ging es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes um Verträge, die vor September 2001 geschlossen wurden. Wer bei solchen Altverträgen eine jährliche Verlängerungsklausel im Mietvertrag hat, kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist genau zu diesem Termin kündigen - und nicht irgendwann im Laufe eines Jahres.

Seit 2001 keine Befristungen mehr erlaubt

Dabei handele es sich um Verträge, die vor der Mietrechtsreform im September 2001 geschlossen wurden, erläuterte Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips. Die Mieter könnten die Verlängerungsklausel solange in Anspruch nehmen, bis sie kündigen.

Für neuere Verträge seit September 2001 dürften befristete Mietverträge nicht mehr abgeschlossen werden. Seitdem gelte generell eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Befristete Neuverträge seien nicht mehr möglich.

Im vorliegenden Falle hatten Mieter und Vermieter einen auf sieben Jahre befristeten Mietvertrag bis zum 31. Juli 1998 abgeschlossen. Zusätzlich war vereinbart, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, falls er nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist - zwischen 3 bis 12 Monate (nach altem Recht) - gekündigt wird. Der Mieter wollte zum 31. Dezember kündigen. Möglich war aber nur eine Kündigung zum 31. Juli.

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(sueddeutsche.de/dpa)