Mieter können immer eine Betriebskostenabrechnung von ihrem Vermieter einfordern. Der ist verpflichtet, diese spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode an die Mieter zu reichen.
Das erklärte der Deutsche Mieterbund (DMB) anlässlich einer Pressekonferenz in Stuttgart. Danach dürfe er keine Nachforderungen mehr stellen. Hat der Mieter nach dieser Frist irrtümlich oder in Unkenntnis trotzdem gezahlt, kann er sein Geld sogar zurückfordern, urteilte bereits der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 94/05).
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Der Mieter hingegen kann auch nach dieser Frist eine Abrechnung einfordern, wenn er zum Beispiel die Vermutung hat, dass er Geld zurück bekommen müsste. Das könne er zunächst schriftlich tun, sagte Ulrich Ropertz, Sprecher des DMB in Berlin. Das erste Schreiben könne noch freundlich, das nächste schon bestimmter sein. Komme der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, könne der Mieter auch sofort klagen.
Verschiedenste Streit-Gründe
Der Deutsche Mieterbund stellte eine Statistik über die häufigsten Beratungsthemen und Prozesse vor. Danach war der Beratungsbedarf zum Thema Betriebskosten am größten, gleichzeitig sei die Zahl der in diesem Bereich geführten Prozesse von 2006 im Vergleich zum Vorjahr aber rückläufig.
Bei den meisten Mietrechtsprozessen geht es um Vertragsverletzungen, von Wohnungsmängeln über Reparaturansprüche bis hin zur Treppenhausreinigung und Tierhaltung. An zweiter Stelle standen die Betriebskosten. Auch die Zahl der vom Mieterbund geführten Prozesse, in denen Vertragsverletzungen verhandelt wurden, war 2006 zurückgegangen.
Gestiegen war dagegen die Zahl der Streitigkeiten um Mieterhöhungen. Es sei damit zu rechnen, dass diese auf Grund der angespannten Lage auf den Wohnungsmärkten noch weiter zunehmen werde, erklärte der Mieterbund. Das Thema spiele in der Beratung vor allem in Großstädten eine Rolle. Die Prozessstatistik des Mieterbundes beruht auf Zahlen der DMB-Rechtsschutz-Versicherung.
(sueddeutsche.de/dpa)
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Zitat: "Mieter können immer eine Betriebskostenabrechnung von ihrem Vermieter einfordern. Der ist verpflichtet, diese spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode an die Mieter zu reichen."
Das gilt nur, wenn der Mietvertrag dies so vorsieht. Nach wie vor gibt es (meist alte) Mietverträge mit so genannter "Inklusiv-Miete". In der Inklusiv-Miete sind alle Nebenkosten bereits enthalten, Betriebskosten werden keine ausgewiesen. Deswegen gibt es auch keine jährliche Betriebskostenabrechnung.
Daneben gibt es auch noch Mietverträge, in denen eine Nebenkosten-Pauschale vereinbart ist. Auch hier gibt es keine
jährliche Betriebskostenabrechnung.