Betriebskosten:Immer schön trennen

Straßenreinigung und Grundsteuer werden in der Abrechnung unter einer Position zusammengefasst? Das geht nicht, urteilte der Bundesgerichtshof. Er fordert vom Vermieter eine klare Aufschlüsselung der Kosten.

Eine Abrechnung der Betriebskosten kann aus formellen Gründen unwirksam sein. Das ist etwa der Fall, wenn unterschiedliche Kostenpositionen wie Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position zusammengefasst werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 285/15), über das der Deutsche Mieterbund (DMB) berichtet. Die Karlsruher Richter betonten, die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung sei nur gewährleistet, wenn der Vermieter eine Auflistung vornimmt. Diese müsse den einzelnen Ziffern und Positionen des Kostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entsprechen. Bei der Kostenposition Sach- und Pflichtversicherungen sei eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich. Unzulässig sei es aber, völlig unterschiedliche Kostenpositionen wie Straßenreinigung und Schornsteinreinigung zusammenzufassen. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes lässt der BGH aber eine Ausnahme zu. So hatte das Gericht vor Jahren schon entschieden, dass sachlich eng zusammenhängende Kostenpositionen wie Frischwasser und Schmutzwasser zusammengefasst werden dürfen. Vorausgesetzt, die Berechnung der Abwasserkosten wird an den Verbrauch des Frischwassers geknüpft. Grundsätzlich sei es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs notwendig, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen kann. Die spätere Einsichtnahme in Belege habe nur den Zweck, die Angaben des Vermieters kontrollieren zu können.

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