Bescheinigung:Weniger Bürokratie für Vermieter

Seit dem 1. November müssen Vermieter keine Bestätigung mehr erstellen, wenn einer ihrer Mieter ausgezogen ist. Zieht allerdings ein neuer Mieter ein, muss dies den Behörden vom Vermieter gemeldet werden.

Von Marianne Körber

Für Vermieter fällt ein kleiner Arbeitsschritt weg: Seit 1. November müssen sie keine Auszugsbestätigung mehr erstellen, wenn einer ihrer Mieter ausgezogen ist. Diese Pflicht ist mit dem Inkrafttreten der Änderungen im Bundesmeldegesetz zum 1. November entfallen, wie der Immobilienverband Deutschland IVD mitteilte. Zieht dagegen ein neuer Mieter ein, müssen Vermieter nach wie vor eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Dafür haben sie zwei Wochen Zeit.

Für diese Wohnungsgeberbestätigung enthalte das geänderte Gesetz eine "Klarstellung", betont der Immobilienverband. Soweit Wohnungsgeber (zum Beispiel eine Hausverwaltung) und Eigentümer nicht identisch seien, müsse künftig nur noch der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Adresse angegeben werden. Nötig seien aber Name und Anschrift des Wohnungsgebers. Die Wohnungsgeberbestätigung dürfe nur der Meldebehörde in elektronischer Form abgegeben werden. Für den Mieter gelte die Schriftform. Der elektronische Weg zur Behörde sei zudem nur dann möglich, wenn diese den Empfang bestätigen könne.

Das Bundesmeldegesetz (BMG) war zum 1. November 2015 in Kraft getreten; seitdem gibt es bundesweit einheitliche melderechtliche Vorschriften für alle Bürger. Sicherheitsbehörden und "weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden" erhalten rund um die Uhr einen Online-Zugriff auf die Meldedaten, betonte das Innenministerium. Die Mitwirkungspflicht der Vermieter wurde eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit verbundene Formen der Kriminalität zu verhindern.

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