Beruflich oder privat:Umziehen - und Steuern sparen

Lesezeit: 2 min

Auch Oma ist ein Grund: Wer seinen Wohnsitz verlegt, kann das Finanzamt an den Kosten für die Zweitwohnung beteiligen.

Marco Völklein

Weit über 500.000 Arbeitnehmer sind fern zu Hause tätig und unterhalten eine Zweitwohnung am Arbeitsort - parallel zu ihrem eigentlichen Haushalt in einer anderen Stadt.

Nicht nur berufliche, auch private Gründe für einen Umzug können sich steuermindern auswirken. (Foto: Foto: ddp)

Sie unterstützt der Staat, indem er ihnen erlaubt, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung bei der Steuer abzusetzen. Nach zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) können künftig mehr Steuerzahler die Kosten für die Zweitwohnung absetzen.

Bisher war es so: Die Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt nur dann an, wenn die Zweitwohnung auf beruflichen Gründen notwendig wurde - wenn also zum Beispiel ein bislang Erwerbsloser einen Job in einer anderen Stadt annahm, um überhaupt wieder in Lohn und Brot zu kommen.

Wer dagegen bereits beschäftigt war und aus privaten Gründen die Familienwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte - etwa weil er in einer anderen Stadt ein schönes Haus geerbt hatte - konnte die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht absetzen.

Doch das sah der BFH nun in zwei Fällen ganz anders: "Laut diesen Entscheidungen liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn private Gründe des Steuerpflichtigen dazu führen, dass die Familie den Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort wegverlegt", sagt Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München.

Oma am Ort

Um die Entscheidungen zu verdeutlichen, hat Schwab ein Beispiel konstruiert: Ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar geht ihrer jeweiligen Arbeit an verschiedenen Orten nach. Familienwohnsitz ist A, der Arbeitsort der Frau.

Für eine Zwischenzeit lebt die Frau bei ihrem Mann an seinem Arbeitsort in M, der so zum Familienwohnsitz wird. Dann zieht sie aber wegen der Geburt von Kindern an den ursprünglichen Familienwohnsitz in A zurück. Dort sind die Arbeits- und Lebensbedingungen für die FamiIie günstiger, außerdem ist eine Oma am Ort, die die Kinder auch mal betreuen kann.

Der Ehemann arbeitet weiterhin in M und nutzt dort den zwischenzeitlichen Familienwohnsitz nun als Zweitwohnung. Dafür macht er Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort geltend.

Absetzen können die Steuerzahler zum Beispiel die Ausgaben für eine gemietete Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder ein Hotel am Arbeitsort. "Das Finanzamt akzeptiert aber nur Wohnungskosten, die notwendig und angemessen sind", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Es orientiert sich dabei an den Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete - mehr als den Betrag, der bei dieser Betrachtung herauskommt, muss das Finanzamt nicht akzeptieren.

Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim nutzt, darf die Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Das betrifft beispielsweise die Abschreibung für Gebäude und Einrichtung, Schuldzinsen und Reparaturkosten, Nebenkosten wie Grundsteuern und Gebäudeversicherungen und die Betriebskosten, zum Beispiel Ausgaben für Strom, Gas, Wasser, Heizung, Müllabfuhr und Reinigung.

Einrichtung und Nebenkosten

"Allerdings gibt es auch hier eine Obergrenze", sagt Schwab. Die liegt ebenfalls bei den vergleichbaren Kosten für eine 60-Quadratmeter-Mietwohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete. Absetzbar sind außerdem die Ausgaben für die Anschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung; also beispielsweise Tisch, Bett, Schrank und Kücheneinbau.

"Kosten die Einrichtungsgegenstände 410 Euro oder weniger, sind sie sofort in voller Höhe absetzbar", sagt Schwab. "Teurere Gegenstände müssen entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden, Möbel zum Beispiel über 13 Jahre."

Ebenfalls absetzbar sind auch die Mietnebenkosten (etwa Strom, Wasser, Heizung), die Zweitwohnungsteuer und Aufwendungen für einen Makler beziehungsweise andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche anfallen, beispielsweise für Inserate oder Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen.

Und: An den Ausgaben für Reinigung und Renovierung der Zweitwohnung sowie für den Umzug hin und zurück beteiligt sich der Fiskus ebenfalls.

Auch Kosten für die erste und letzte Fahrt zum Beschäftigungsort können sich steuermindernd auswirken. "Für die wöchentlichen Heimfahrten dürfen pauschal 30 Cent pro Kilometer auf der einfachen Strecke oder die Ticketpreise für öffentliche Verkehrsmittel eingereicht werden", sagt Rauhöft (Aktenzeichen VI R 23/07 und VI R 58/06).

© SZ vom 22.06.2009/gal - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: