Bei mangelhafter Belehrung:BGH erlaubt Rücktritt von Lebensversicherung auch nach Jahren

Von dem Urteil könnten Tausende Verbraucher profitieren: Bisher hatten Kunden oft nur zwölf Monate Zeit, um von ihrer Versicherung zurückzutreten, wenn sie nicht richtig über ihr Widerspruchsrecht informiert wurden. Der Bundesgerichtshof stärkt nun die Kunden.

Tausende Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherungen abgeschlossen haben, können davon womöglich heute noch wegen mangelhafter Belehrung über ihr Widerspruchsrecht zurücktreten. Die damals geltende einjährige Verjährungsfrist ist unwirksam, wenn Kunden Informationen über ihr Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß erhalten haben, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat (Az. IV ZR 76/119).

Im nun entschiedenen Fall hatte der Kläger 1998 bei der Allianz eine Rentenversicherung abgeschlossen. Dabei war er aber nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden, sondern hatte die Informationen dazu laut Gericht in "drucktechnisch nicht deutlicher Form" erst gemeinsam mit dem Versicherungsschein bekommen. Der Kläger widerrief deshalb seinen Vertrag im März 2008 und damit lange nach Ablauf der damals gültigen Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab Zahlung der ersten Prämie.

Dieser Widerruf war rechtens. Die Entscheidung kommt nach der Vorlage des Falles an den Europäischen Gerichtshof. Das Luxemburger Urteil gilt laut BGH aber nur für Lebens- und Rentenversicherungen unter der Voraussetzung, dass Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden oder die Verbraucherinformationen oder Versicherungsbedingungen nicht erhalten haben. Aber auch Kunden, die ihre Versicherung wie der Kläger vorzeitig kündigten, können noch im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten und dessen Rückabwicklung fordern.

Die Betroffenen haben aber keinen Anspruch auf volle Rückzahlung ihrer Prämien und Zinsen, weil sie sich während der Versicherungszeit unter dem Schutz der Versicherung befanden. Dieser Schutz sei ein Vermögensvorteil, dessen Wert die Versicherungen laut Urteil einbehalten könnten. Die Vorinstanz muss diesen Wert nun etwa unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation und des Risikoanteils berechnen.

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