Bausparkassen:Bausparer dürfen wieder hoffen

Sparen und tilgen - Sofortfinanzierung mit der Bausparkasse

Statt Geld für ein Eigenheim anzusammeln, nutzen viele Bausparer ihre Verträge zum reinen Sparen. Die Kassen setzt das unter Druck, weil sie die Zinsen kaum erwirtschaften können.

(Foto: Andrea Warnecke/dpa)
  • Im Februar hatte der BGH entschieden. dass die massenhafte Kündigung alter, hoch verzinster Bausparverträge durch die Kassen rechtmäßig ist.
  • In der nun veröffentlichten schriftlichen Urteilsbegründung ist die Lage allerdings etwas anders.
  • Demnach könnten viele Bausparer doch Anspruch darauf haben, dass ihre Verträge weiterlaufen - zumindest eine Zeitlang.

Von Benedikt Müller

Ein Bausparvertrag, das sei etwas Sicheres, etwas Langfristiges. Das dachte zumindest der Familienvater aus dem Raum Heilbronn, als er im Jahr 2003 Geld aus einer Erbschaft für seine beiden Söhne angelegt hat. 2,5 Prozent Zinsen pro Jahr versprach die Bausparkasse - plus 1,5 Prozent Treueprämie, falls die Verträge mindestens sieben Jahre lang laufen. Ja, es gab mal Zeiten, da belohnten die Bausparkassen noch ihre langjährigen Kunden.

Doch diese Zeiten sind vorbei, seitdem die Zinsen in der Eurozone so niedrig sind. Immer weniger Kunden nehmen ein Bauspardarlehen auf; die Kassen machen kaum noch Gewinn mit dem Geld der Sparer. Deshalb haben die Institute in den vergangenen Jahren gut 250 000 Altverträge gekündigt, darunter auch die beiden des schwäbischen Familienvaters. Hunderte Kunden klagten dagegen - doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Februar entschieden: Wenn ein Bausparer kein Darlehen aufnimmt, obwohl sein Vertrag schon seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, darf die Kasse im Regelfall kündigen (Aktenzeichen XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). Für viele Bausparer war das Urteil eine große Enttäuschung, doch jetzt dürfen einige von ihnen wieder hoffen, denn: Die Frage ist, was überhaupt ein Regelfall ist.

Ohne Darlehen gab es oft Bonuszinsen

In seiner gerade veröffentlichten Urteilsbegründung erklärt der BGH, andere Regeln gelten etwa, wenn der Sparer vorübergehend auf sein Bauspardarlehen verzichtet und dafür nach einer bestimmten Treuezeit einen höheren Zins erhalte. Solchen Kunden geht es nicht primär darum, ein Baudarlehen zu bekommen. Sie wollen nur sparen. "Tarife mit Bonusvereinbarungen sind keine Seltenheit", sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Seine Hoffnung: "Damit sind in vermutlich Tausenden Fällen die Kündigungen rechtswidrig."

Der schwäbische Familienvater versucht jetzt, die Kündigungen doch noch abzuwehren. Er will anonym bleiben, um das Vorhaben nicht zu gefährden. Als er 2003 die Verträge abschloss, zahlte er auf einen Schlag viel Geld aus der Erbschaft ein. Deshalb waren die Verträge schon nach wenigen Jahren zuteilungsreif. Jetzt, gut zehn Jahre später, hat die Bausparkasse gekündigt, gemäß dem BGH-Urteil. Allerdings heißt es nun in der Urteilsbegründung, der Zweck solcher Bausparverträge sei erst erfüllt, wenn der Kunde den Bonus auch "erlangt" habe.

Jetzt rätseln Anwälte, ab welchem Zeitpunkt ein Bonus erlangt ist: Erst, wenn die Bausparkasse den Bonus gutschreibt? Oder schon, sobald der Kunde einen Anspruch auf den Bonus hat? Im Falle des Familienvaters etwa steht den Söhnen die Treueprämie seit dem Jahr 2010 zu. Hätte die Zehn-Jahres-Frist dann begonnen, dürfte die Bausparkasse den Vertrag frühestens 2021 kündigen. "Es macht schon etwas aus, ob man noch vier Jahre länger vier Prozent Zinsen bekommt", sagt der Familienvater.

So verbreitet Bonusverträge und Treueprämien waren, so unterschiedlich sind sie ausgestaltet, sagt Nauhauser. Der Verbraucherschützer kennt auch Verträge, in denen es höchstens zehn Jahre lang Bonuszinsen gibt. "Doch die nach den Urteilen verbreitete Annahme, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, kann nach der Urteilsbegründung so nicht stehen bleiben." Nauhauser hofft, dass sich Bausparer mit Bonus- oder Prämienzins weiter gegen ihre Kündigungen wehren, damit die Gerichte mögliche Ausnahmen klären können. "Der BGH hat mit seinen Urteilen nur den einfachsten Fall entschieden."

Auch Olaf Peisker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sieht nun Spielraum, den Gerichten mögliche Ausnahmen vom Regelfall vorzulegen. "Wenn die Bausparkasse besondere Belohnungen gewährt, falls Kunden ihr Bauspardarlehen vorerst nicht in Anspruch nehmen, dann sollte die Kasse den Vertrag erst zehn Jahre nach dieser Pause kündigen dürfen", sagt Peisker.

Zusätzliche Wege, um teure Altkunden loszuwerden

Die Bausparkassen sehen das naturgemäß anders. "Der BGH hat klargestellt, dass in allen Fällen die Kündigung zulässig ist", teilt der Verband der Privaten Bausparkassen mit, schränkt allerdings ein: Allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen könne sich der Zeitpunkt verschieben, ab dem gekündigt werden darf.

Unterdessen haben die Bausparkassen zusätzliche Wege gefunden, um teure Altkunden loszuwerden. So kündigte etwa die Aachener Bausparkasse im Januar Verträge mit der Begründung, die Geschäftsgrundlage der Kasse sei gestört. Ob diese Argumentation vor Gericht stichhaltig wäre, ist noch unklar. Falls kein Kündigungsgrund greift, locken manche Kassen gar mit vorübergehend hohen Zinsen, wenn Kunden ihren alten Bausparvertrag auflösen und etwa in ein Festgeldkonto überführen.

Unübersehbar ist, wie stark dieser tausendfache Streit mit den Kunden dem soliden, fast langweiligen Ruf der Bausparkassen geschadet haben. "Diese Kündigungen sind schon ein Vertrauensbruch", sagt der schwäbische Familienvater. In seiner Verwandtschaft würde heute niemand mehr einen Bausparvertrag abschließen, erzählt er. "Wenn ich das Thema nur höre, bekomme ich schon einen dicken Hals."

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